Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

Das Strafrecht*). 
1. Verbreche» und Strafe. 
Die öffentliche Gerechtigkeit verlangt die unbedingte Gel 
tung der Gesetze, sie müssen aufrecht erhalten und, wenn sie ver 
letzt sind, wiederhergestellt werden. Wer in gesetzwidriger Ab 
sicht das Recht verletzt, der hat sich von der Bedingung ausge 
schlossen , unter der allein Staatsbürger möglich sind, und daher 
das Recht verwirkt, Staatsbürger zu sein. Eine solche Gesetzes- 
vcrletzung ist ein Verbrechen, entweder ein privates oder ein 
öffentliches, je nachdem die Rechte beschaffen sind, die verletzt 
worden. Die nothwendige Folge des Verbrechens ist ein Verlust, 
den der Verbrecher erleiden muß, und dessen Größe selbst sich 
nach der Größe des begangenen Unrechts richtet. Das Leiden, 
welches dem Verbrechen folgt, nennen wir Strafe. Das Gesetz 
verlangt, daß der Verbrecher gestraft werde. Verbrechen ohne 
Strafe bewiese die äußerste Ohnmacht des Gesetzes, das äußerste 
Gegentheil der Gerechtigkeit. Das Recht, die Strafe auszu 
üben und an dem Verbrecher zu vollziehen, nennen wir das 
Strafrecht. Das Strafrecht ist im Staatsrechte begründet, es 
bildet ein nothwendiges Attribut der Staatsgewalt und gehört 
zur Ausführung der Gesetze. Die regierende Gewalt hat das 
Recht zu strafen. Wenn es ein Recht giebt, die Strafe zu er 
lassen oder zu mildern, so ist dieß ein „Recht zu begnadigen 
(jus aggratiandi) das ebenfalls nur bei der regierenden Ge 
walt sein kann. 
Kant's Widerlegung der Rechtmäßigkeit eines Beamtenadels verspottet 
wird). — Bd. V. S. 479—482. 
*) Rechtst. II Th. I Abschn. Allg. Anmerkg. u. f. f. E. Vom 
Straf- und Begnadigungsrecht. I. II. — Bd. V. S. 166 — 173.
	        
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