Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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gegenüber nur Pflichten, keine Rechte haben, mithin so gut all weil \ 
rechtslos sind. So dachte Hobbes. Wenn also Kant in jed« letztere 
Form des Staates den Unterthanen alles Zwangsrecht abspricht dem 
so kommt er in diesem Punkte, der kein nebensächlicher ist, ittii unger 
Hobbes überein, dem absolutistischen Politiker. Unter diesem nicht 
Gesichtspunkte schrieb Anselm Feuerbach im Jahre 1798 gegq setzgek 
Kant seinen „Antihobbes". Wenn man dem Staate einen Ver mäßic 
trag, sei es als Thatsache oder als Idee, zu Grunde lege, so fliest der d 
aus dieser Quelle ein zweiseitiges Recht, nicht bloß, wie Hobbü verwc 
wollte, das einseitige und alleinige Recht des Staates, sonder»! führt 
auch ein Recht der Unterthanen dem Staate gegenüber, ei«! öffent 
Recht, das als solches die Befugniß zu zwingen unter Umstände» dieß e 
einschließe. Darauf gründete Feuerbach seine Beweisführung tigkeii 
gegen Hobbes. des 3 
In dem Begriffe des kantischen Rechtsstaates löst sich von denn 
selbst jener scheinbare Widerspruch. Hier ist die oberste Gewalt! lich t 
selbst das gesetzgebende Volk. Diese Gewalt kann keinem Uw kann 
recht thun, weil sie den Willen aller in sich vereinigt; also kann Verw 
auch der Fall nicht eintreten, daß sich die Unterthanen gegen scher 
diese Gewalt empören; sie würden sonst gegen sich selbst Revo- Zwar 
lutton machen. Wenn eine Staatsgewalt die öffentlichen Rechte gmt, 
verletzen, also Unrecht thun kann, so ist es in diesem Staate nur dieser 
die regierende. Sie steht unter dem Gesetze, sie führt die Staats-! entge; 
geschäfte im Namen des Gesetzes; es ist möglich, daß sie gegen Patch 
das Gesetz handelt. Dann aber haben die Unterthanen diesem wäre 
Unrechte gegenüber ihre rechtmäßige Gewalt in der gesetzgebenden Repr 
Macht. Es ist nicht möglich, den Regenten von Rechtswegen durch 
zu strafen, weil alle Strafgewalt von ihm ausgeht; aber es ist des s 
möglich, daß ihm seine Machtvollkommenheit durch die gesetz-! und 
gebende Gewalt genommen wird, und zwar von Rechtswegen, *
	        
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