Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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einet Rechtssprüche als unabänderlich gelten. Alle Gewalt besteht in 
dem Rechte zu zwingen; dieses Recht übt die Staatsgewalt aus, 
mßer nur sie kann es ausüben, sie kann es nie selbst erleiden. Es 
t mit Wbt kein Recht, die Staatsgewalt zu zwingen; sonst gäbe es 
kein Staatsrecht. Es giebt darum kein Recht zum gewaltsamen 
Widerstände, kein Recht zur Revolution. Die Staatsgesetze 
i Wl , und Verfassungen sind freilich als Menschenwerk, der Verbesse- 
Ztelle Eg bedürftig und fähig; es würde dem obersten Rechtsprineipe 
>r die widersprechen, wenn sie für alle Zeiten und Generationen unab- 
'icheii änderlich wären, aber die Abänderung der Verfassung darf nur 
im Wege der Gesetze, die Abänderung der Gesetze nur durch die 
ut j 0|) oberste Staatsgewalt selbst (den Souverän) geschehen: die ein- 
tichtS rechtmäßige Staatsveränderung ist die Reform, nicht die Re- 
n jjy c volution. Der äußerste Frevel der Revolution ist der gewalt- 
■ lm j l same Angriff gegen das Staatsoberhaupt, der Königsmord, der 
uldet i" der Form einer Hinrichtung des Monarchen, also unter dem 
hätte Scheine des Gesetzes, das größte Verbrechen, gleichsam, wie 
, das iich Kant ausdrückt, die politische Todsünde bildet*). 
Die kantische Staatslehre kommt offenbar auf beiden Sei 
ten mit ihren eigenen Grundsätzen in's Gedränge, ob sie die 
Rcchtmäßigkeit der Revolution unbedingt bejaht oder ob sie die- 
e j ne selbe unbedingt verneint. Es ist nämlich das Recht zur Revo- 
^ e j n lution im Allgemeinen betrachtet nichts anderes, als das Recht 
auf Seite der Unterthanen, das Staatsoberhaupt zu zwingen. 
Wenn dieses Recht die Unterthanen in keinem Falle haben, so 
>chts- ^ken sie der Staatsgewalt gegenüber gar kein Zwangsrecht, 
dem "iso überhaupt kein Recht, da Recht ohne Befugniß zu zwingen 
darf 3^ch Null ist. Dann folgt, daß die Unterthanen dem Staate 
besetze *) Ebendas. I Th. II Abschn. Allgem. Anmerkg. A. — Bd. V. 
seine S. 154 flgd. (Anmerkg.) 
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