Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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aber die Revolution billigt, so läßt er innerhalb des Staates einer 
gesetzlosen Macht freien Spielraum und anerkennt neben den 
Staatsgewalten noch eine andere Gewalt, die als solche außer 
allem Gesetz steht. Wo aber das Gesetz aufhört, da endet mit 
der öffentlichen Gerechtigkeit zugleich alle staatliche Ordnung. 
Als Mittel zum Rechtsstaat erscheint die Revolution nothwendig; 
als Recht im Staat erscheint sie unmöglich oder vollkommen ver 
werflich: das ist der Widerspruch, in den Kant an dieser Stelle^ 
geräth. Zuletzt findet er sich mit der Sache so ab, daß er die 
Revolution als vollzogene Thatsache nimmt, in ihrer folgereichen 
Bedeutung für die Menschheit hervorhebt, in ihrer moralischen 
Idee würdigt, daneben aber die Rechtmäßigkeit jeder Revolution 
bestreitet. In seiner Theorie des Staatsrechts ist Kant nichts 
weniger als revolutionär. Es mag sein, daß die Verhältnisse, 
unter denen er schrieb, ihm eine gewisse Vorsicht auferlegt und 
überhaupt manche Unklarheiten in seiner Staatslehre verschuldet 
haben; indessen wenn er auch noch so kühn und rücksichtslos hätte 
urtheilen wollen, so würde er doch nach seinen Grundsätzen das 
Recht zur Revolution niemals haben vertheidigen können. 
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6. Die Frage des Revolutionsrechts. 
Denn es ist klar, daß der Staat als Rechtszustand eine 
unbedingte Geltung haben muß, weil ohne ihn überhaupt kein 
Recht unbedingt gilt; es ist klar, daß im Staat alle rechtmäßige 
Gewalt nur Staatsgewalt sein kann. Entweder hat der Staat 
alle Gewalt oder gar keine. Mit dem Staat hört jeder Rechts 
zustand auf, darum darf der Staat nie aufhören; mit dem 
Staate werden alle Rechtszustände in Frage gestellt, darum darf 
der Staat selbst nie in Frage gestellt werden. Seine Gesetze 
müssen als untadelhast, seine Regierung als unwiderstehlich, seine 
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