Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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unserem Philosophen nicht ein, den bürgerlichen Gesellschaft^ ^ 
vertrag als eine Thatsache zu behaupten, die in einem gewisse» ^ 
Zeitpunkte stattgefunden und historisch den Staat gemacht habe. ^ 
Jener ursprüngliche Contract gilt nicht als Factum, sondern als " 
Idee, als ein Regulativ zur Beurtheilung und Bestimmung n ^ t 
des öffentlichen Rechts, gleichsam als die Probe, die das beste- ^ ^ 
hende Recht muß aushalten können, um als vernunftgemäßes 
Recht zu gelten *). 
3. Trennung der Staatsgewalten. 
Nur derjenige öffentliche Zustand ist im wahren Sinne recht 
mäßig, indem allein das Gesetz herrscht, das den Gesammt- 
willen darstellt. Die regierende und rechtsprechende (richterliche) 
Gewalt werden im Namen des Gesetzes geübt, beide setzen dem 
nach die gesetzgebende Gewalt als die höchste voraus. Wenn der 
Regent oder der Richter zugleich der Gesetzgeber ist, so hindert nichts, 
daß beide die Gesetze zu ihrem eigenen Besten machen oder ver- ^ j 
ändern, daß statt des Gesetzes der persönliche Vortheil die Dinge 
lenkt: damit ist die öffentliche Freiheit und Gerechtigkeit vollkom- ^ i n > 
men aufgehoben und der Rechtsstaat unmöglich gemacht. Die ^it 
einzige politische Bürgschaft für die unbedingte Herrschaft der j ^ 
Gesetze, für die Aufrechthaltung des Rechtsstaates, die einzige ^ 
Bürgschaft gegen die Ausartung in den Despotismus liegt in der 
Trennung der Gewalten. Wenn der Regent zugleich der Gesetz- ^om 
geber ist, so kann er thun was er will, so regiert die Willkür, ^anr 
das „tel est mon plaisir“, so ist die Regierung der Form nach sgg, 
despotisch, und es ist ein glücklicher Zufall, wenn sie es nicht 
*) Ebendas. II Th. I Abschn. §. 51 u. 52. Vgl. ß. 47. Allg. mm 
Anmerkg. von der recht!. Wirkg. aus der Natur des bürgerl. Vereins. 6. t>a§ 
- Bd. Y. S. 162. 
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