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Herrscht. Das Recht des Staates gegenüber den Einzelnen ist
die , unbedingte Geltung seiner Gesetze. Das Gesetz wird gegeben;
das gegebene wird ausgeführt, es gilt als Norm des öffentlichen
Handelns; nach dem gegebenen Gesetze wird Recht gesprochen
in jedem Falle, wo das Recbt streitig oder verletzt ist. Das
Recht des Staates ist zugleich die Gewalt. Das Staatsrecht
begreift darum diese drei Gewalten in sich: die gesetzgebende, aus
führende , rechtsprechende.
Nur das Gesetz herrscht. Die herrschende Staatsgewalt,
die oberste in jener politischen Trias, ist darum die gesetzgebende,
diese ist der eigentliche Souverän, das Staatsoberhaupt. Was
die gesetzgebende Gewalt bestimmt, das ist absolut rechtsgültig
und darf nicht verletzt, noch weniger umgestoßen werden: das
ist die eigentliche Staatsvernunft. Das Gesetz selbst kann nicht
Unrecht sein. Das Unrecht geschieht nur gegen das Gesetz. Das
Gesetz selbst kann nicht Unrecht thun, alles Unrecht kehrt sich ge
gen das Gesetz. Darum verlangt die öffentliche Gerechtigkeit,
daß von der Natur der gesetzgebenden Gewalt alle Bedingungen
des Unrechtthuns ausgeschlossen sein müssen. Hier gilt der Satz:
„du hast es selbst gewollt; also geschieht dir kein Unrecht (volenti
non fit injuria)!“ Mithin ist die einzige Bedingung, unter der
die Gesetze niemals Unrecht thun können: daß sie von allen ge
wollt sind , daß die gesetzgebende Gewalt den Willen des ganzen
Volks in sich vereinigt. Solche Gesetze, die auf dem Willen aller
beruhen, können im menschlichen Sinn irren, niemals im politi
schen. Sie können vielleicht unrichtig sein, aber nicht Unrecht
thun, weil niemand da ist, dem das Unrecht geschehen könnte.
Es erscheint darum im Sinne der öffentlichen Gerechtigkeit nö
thig , daß in der gesetzgebenden Gewalt alle Staatsbürger reprä-
sentirt sind, daß vor dem Gesetz alle ohne Ausnahme gleich sind.