Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

Elftes Capitel. 
Staatsrechtslehre. 
i. 
Das öffentliche Recht. 
In der natürlichen Gesellschaft sind die Privatrechtsverhält 
nisse möglich, aber es fehlt ihnen diejenige Geltung, die das Recht 
erst zum Recht macht. Das Recht muß erzwungen werden kön 
nen ; die Macht oder zwingende Gewalt muß eines sein mit dem 
Rechte: diese Vereinigung fehlt in der natürlichen Gesellschaft, 
die größere Macht kann sich mit dem Unrecht verbinden und da 
durch alles Recht aufheben. Ein problematischer oder provisori 
scher Rechtszustand ist so gut als keiner. Die natürliche Gesell 
schaft befindet sich nicht im Rechtszustande. Der Rechtszustand 
findet erst statt, wenn durch eine unwiderstehliche Macht von ab 
soluter Geltung jedes Recht festgestellt, geschützt, dem Unrechte 
gegenüber aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird. Diese 
Macht ist die öffentliche Gerechtigkeit. Erst die öffent 
liche Gerechtigkeit macht den Rechtszustand, die natürliche Gesell 
schaft entbehrt diese Gerechtigkeit, sie ist ein „Status Justitia 
vacuus“. 
Es ist darum nothwendig und durch die Vernunft schlechter 
dings gefordert, daß die Personen in den Zustand öffentlicher Ge-
	        
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