Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

195 
nes 
so 
iche 
uck. 
so 
Zer- 
dcr 
Stuf 
mt- 
die- 
cht- 
lie. 
iner 
eine 
; es 
rum 
ge 
igen 
98. 
htsl. 
info« 
auf 
neue 
inen 
bett 
:ben, 
uch? 
).V. 
ihren Willen, niemals so, daß der Besitz die persönliche Freiheit 
aufhebt. In diesen Grenzen, die jedes Verhältniß der Leibeigen 
schaft und Sclaverei als vollkommen rechtswidrig von sich aus 
schließen, ist der Besitz einer Person rechtlich möglich, ja noth 
wendig und durch die menschliche Natur selbst gefordert. Denken 
wir uns eine Verbindung von Personen, die einander in ausschlie 
ßender Weise zugehören und deren Zusammengehörigkeit zugleich 
eine Rechtskraft hat, die jeder willkürlichen Trennung Wider 
stand leistet, so besteht in einem solchen Verhältniß „ein persön 
liches Recht auf dingliche Art". Das Recht ist persönlich, weil 
es sich auf Personen bezieht; es ist zugleich dinglich, weil hier 
nicht bloß eine Leistung der Person, sondern die Person selbst 
den Gegenstand des Besitzes ausmacht. Ein solches Rechtsver 
hältniß besteht in der häuslichen Gemeinschaft, in der Familie 
und Ehe. 
. Die bloß natürliche Geschlechtsgemeinschaft macht nicht die 
Ehe. Wenn die Geschlechter sich nur vereinigen, um ihrem na 
türlichen Bedürfnisse genug zu thun, um die Geschlechtsbefriedi 
gung zu genießen, so wird die eine Person von der anderen ge 
braucht, mithin als Sache behandelt und dadurch erniedrigt. 
Eine Person, die der anderen zum willenlosen Werkzeuge des 
Genusses dient, befindet sich im niedrigsten Stande eines rechts- 
und ehrlosen Daseins. Die natürliche Geschlechtsgemeinschast 
ist rechtswidrig, wenn sie in der Form des einseitigen Besitzes 
besteht; in dieser Form kommt sie der Leibeigenschaft gleich. Die 
erste Bedingung ist, daß sich die Personen, die eine solche Ge 
meinschaft eingehen, gegenseitig besitzen. Aber wenn sie sich 
gegenseitig besitzen, nur um sich gegenseitig zu brauchen und zu 
genießen, so ist jede der beiden Personen nichts als das Werkzeug 
der anderen, so wird in dieser Gemeinschaft auf beiden Seiten 
13*
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.