Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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„Kauf bricht Miethe"* *). — Wenn ich durch den Kauf eines tyren 
Buchs ein vollkommen dingliches Recht in der Sache erwerbe, so ' aufhe 
kann ich rechtmäßig jeden beliebigen Gebrauch von dieser Sache ■ fctjaft 
machen, so giebt es kein Recht gegen Plagiat und Nachdruck. 
Wenn man die Rechtmäßigkeit des Nachdrucks vertheidigt, so 1 roen j> 
verwechselt man das Sachenrecht mit dem persönlichen; die Ver- i 
öfsentlichung einer Schrift ist ein persönliches Recht, welches der jj en b, 
Verleger durch einen Vertrag vom Schriftsteller erwirbt. Auf e j| te 
diesem Vertrage allein beruht die Rechtmäßigkeit der Veröffent- stand 
lichung; ohne Vertrag ist sie vollkommen rechtswidrig. Aus die- [j^ee 
sem rein rechtlichen Gesichtspunkt behauptet Kant die Unrecht- ^ 
Mäßigkeit des Büchernachdrucks **). nicht 
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4. Das dinglich-persönliche Recht. Ehe und Famstlie. ^ 
Das dingliche Recht besteht im ausschließenden Besitz einer und 
Sache, woraus von selbst der willkürliche Gebrauch folgt. Eine 
Person darf nie als Sache angesehen und gebraucht werden; es §hx. 
giebt kein dingliches Recht auf eine Person. Doch kann man tiMt 
von einer Person sagen: sie ist mein. Man kann in einem ge- gunc 
wissen Sinn eine Person ausschließend besitzen, niemals gegen brau 
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*) Ebendas. I Th. II Hptst. III Abschn. §. 31. - Bd. V. S. 98. 
Vgl. Anhang erläuternder Bemerkg. zu den metaph. Anfgsgr. d. Rechtsl. ^ en 
4. — Bd. V. S. 126 flgd. Der Satz: „Kauf bricht Miethe" ist inso- und 
fern ungenau, als der Miethscontract durch den Kaufcontract nicht auf- ist r 
gehoben wird. Der Eigenthümer kann sein Haus verkaufen; der neue beste 
Eigenthümer hat gegen den Miether keine Obligation und dieser keinen ^xste 
Rechtsanspruch, in dem Hause wohnen zu bleiben, aber er hat den 
Rechtsanspruch, von dem früheren Eigenthümer entschädigt zu werden. 
**) Ebendas. I Th. II Hptst. §. 81. II. Was ist ein Buch? W« 
Vgl. Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. 1785, — Bd. V. Mi 
5. 97 flgd. S. 345 flgd. der
	        
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