Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

122 
und bei einiger Selbstprüfung auch von jedem empfunden. 'We 
der die Thatsache des Sittengesetzes noch deren Entdeckung ist das . 
Verdienst der kantischen Sittenlehre. Sie hat nichts anderes ge 
than, als jenes vorhandene und überall anerkannte Gesetz wissen 
schaftlich bestimmt; sie hat das Sittengesetz formulirt und will 
dafür nicht bloß eine neue, sondern die erschöpfende und einzig 
richtige Formel gefunden haben. Es ist etwas Großes um eine 
richtige Formel. „Wer weiß, was dem Mathematiker eine For 
mel bedeutet, die das, was zu thun sei, um eine Aufgabe zuj 
befolgen, ganz genau bestimmt und nicht verfehlen läßt, wird 
eine Formel, welche dieses in Ansehung aller Pflicht überhaupt 
thut, nicht für etwas Unbedeutendes und Entbehrliches hal 
ten*)." 
I. 
Der Begriff der Freiheit. 
1. Unerkennbarkeit. 
Nun beruht die Sittlichkeit und deren oberster Grundsatz auf 
dem Vermögen der Freiheit. Ohne Freiheit des Willens ist das 
Sittengesetz kein selbstgegebenes, und damit fehlt ihm, was sein 
Inhalt auch sei, die moralische Verbindlichkeit und der moralische 
Charakter. Wenn also die wissenschaftliche Sittenlehre in der 
That grundlegend sein will, so muß sie dieses Vermögen mit 
voller Sicherheit behaupten. Mit der Freiheit, wenn man sie 
verneint, wird das sittliche Vermögen, mit dem Freiheitsbegriff 
die Sittenlehre aufgehoben. Hier also berühren wir das innerste 
und schwierigste Problem der ganzen Moralphilosophie: die Frage 
der Freiheit. 
*) Kritik der praktischen Vernunft. Vorrede.—Bd. IV. S. 103. 
Anmerkung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.