Volltext: Die Zukunftsküche

Ferners kommt noch hinzu etwas in Laureol gerostete Zwiebel, 
Salz, Majoran, grüne gehackte Petersilie, zwei ganze Eier und zwei 
Hand voll geröstete Semmelbrösel, mischt das Ganze nochmals gut ab, 
formt die Coteletts, paniert sie ein und beginnt mit dem Ausbacken. 
Beilage: Geröstete Kartoffel aus Gruppe VI, Art. 69. 
Blutrüben aus Gruppe III, Art. 17. 
19. Wotenla-Koleketts. 
Zehn Deka Hohenlohescher MaiSgries wird in drei Achtelliter 
kochende Milch eingerührt und zu einem dicken Brei gekocht. Inzwischen 
röstet man eine in kleine Würfel geschnittene Semmel schön gelb und 
gibt selbe mit zwei Eiern (salzen) zu dem abgekühlten Brei, mit welchem 
sie gut verrührt wird. 
Man formt nun die Coteletts, paniert sie ein und beginnt mit 
dem Ausbacken in Laureol oder Butter. 
Beilage: Blutrüben aus Gruppe III, Art. 17. 
20. Gries-Koteketts. 
Zehn Deka Gries werden in drei Achtelliter kochende Milch ein 
gerührt und zu einem dicken Brei gekocht. Ist derselbe fertig gekocht 
und gut abgekühlt, verrührt man ihn mit 2—3 Eidotter und etwas 
Banilin. 
Von dem erübrigten Eiweiß (Klar) macht man unterdessen einen 
sehr festen Schnee und rührt ihn hernach in den Griesbrei leicht ein, 
dann formt man die Coteletts, paniert sie ein und beginnt mit dem 
Ausbacken. (Laureol.) 
Beilage: Häuptel- oder Gurkensalat aus Gruppe III, Art. 1 
und 2. 
21. Aakmenmark-Schinhek. 
Ein Achtelkilv Hohenlohesches Palmenmark (Sago), ein Achtel 
kilo Hvhenlohesche Haferflocken und ein Stückchen Butter (salzen) wird 
in ein Viertelliter Wasser zu einem sehr dicken Brei gekocht. Unter 
dessen schneidet man zwei Semmeln kleinwürfelig, röstet selbe in etwas 
Laureol schön gelb, lässt auch die nöthige Zwiebel in Laureol gut 
anlaufen, richtet grüne, gehackte Petersilie, etwas Majoran, 3—4 seht 
gehackte Champignons und zwei ganze Eier zurecht. Dies alles wird 
nun mit dem Gekochten (abgekühlt) vermengt, daraus dann die Schnitzel 
geformt, welche einpaniert und in Laureol ausgebacken werden. 
Beilage: Kraut-Salat aus Gruppe III, Art. 4.
	        
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