Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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einer Erklärung zur gesetzlichen Amtshandlung, abgibt, und der 
Bevollmächtigte soll in gleicher Weise processiren oder repliciren 
und der gleiche Vorgang soll dann im Processe, Verhöre und 
Entscheidung stattfinden, wie bei Gerichtsverhandlungen in gewöhn 
lichen Fällen bei den Gerichtshöfen der Vereinigten Staaten, aus 
genommen daß keine Exemtion zuerkannt wird, bis der Bevoll 
mächtigte den Creditor für den Wert der Schuld anerkennt. 
Abth. 4985. Das Endurtheil des Districtsgerichtes über einen 
in der vorhergehenden Abtheilung bezeichneten Recurs soll ent 
scheidend sein, und die Liste der Schulden soll darnach richtig 
gestellt werden, wenn es nöthig ist. Die in der Reihenfolge voran 
gehende Partei ist zu dem Kostenersatz durch die gegnerische Partei 
berechtiget, der nach dem Gesetze zu berechnen und zu vergüten 
sein wird; wenn durch den Bevollmächtigten zurückgezahlt, werden 
sie aus dem Vermögen bewilliget. 
Abth. 4986. Das Bezirksgericht eines jeden Districtes soll 
eine Oberaufsicht und Gerichtsbarkeit über alle Angelegenheiten und 
Fragen haben, die bei dem Districtsgerichte vorkommen, wenn 
dasselbe als Bankerottgericht eingesetzt ist, ob die Gewalt und 
Jurisdiction eines Bezirksgerichtes einem solchen Districtsgerichte 
verliehen ist oder nicht, und ausgenommen, es wäre eine besondere 
Verfügung getroffen, kann mittelst Gesetz, Gesuch oder anderen 
geeigneten Vorgang einer beeinträchtigten Person der Fall wie bei 
einem gleichen Gerichte verhandelt werden, und die Gewalt und 
Jurisdiction kann entweder durch das Gericht in Fristen, oder bei 
Gerichtsferien durch den Districts-Gerichtshalter oder durch den 
Districtsrichter des Districtes ausgeübt werden. 
Abth. 4987. Die verschiedenen Obersten Gerichtshöfe der 
Territorien sollen dieselbe Oberaufsicht und Jurisdiction über die 
Handlungen und Entscheidungen der Gerichte hierin in Bankerott- 
Angelegenheiten haben, wie sie den Bezirksgerichten über die Vor 
gänge bei den Districtsgerichten eingeräumt ist. 
Abth. 4988. In Distrikten von nicht organisirten Bezirken 
der Vereinigten Staaten kann die Gewalt und Jurisdiction eines 
Bezirksgerichtes in Bankerott-Angelegenheiten von dem Districts 
gerichte ausgeübt werden. 
Abth. 4989. Kein Recurs oder Gegenschrift wird nach diesem 
Titel in irgend einer Angelegenheit vom Bezirksgerichte an den Obersten 
Gerichtshof gestattet, außer der Streitfall übersteigt 2000 Dollars. 
Abth. 4990. Die allgemeinen Regeln in Bankerottangelegen 
heiten, die früher von den Richtern des Obersten Gerichtshofes 
angenommen wurden, wie sie gegenwärtig sind, können folgende 
sein; und die Richter können von Zeit zu Zeit eine oder die andere 
dieser allgemeinen Regeln abschaffen oder abändern, oder neue zu 
folgenden Zwecken einführen.
	        
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