Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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von allen Schulden, Ansprüchen, Verbindlichkeiten und Forderungen, 
die gegen sein Vermögen angemeldet wurden, zu befreien. 
Es kann bei einem einfachen Beweise entschieden werden, daß 
an dem Tage seines Datum dem Bankerottär eine Entlastung be 
williget wird, die in einer genauen Abschrift einen gänzlichen 
Schutz gegen solche Schulden, Ansprüche, Verbindlichkeiten oder 
Forderungen verleiht. Das Certificat soll der entscheidende Beweis 
zu Gunsten des Bankerottärs bezüglich der Thatsache und Regel 
mäßigkeit der Entlastung sein. 
Abth. 5120. Ein Creditor eines Bankerottärs, dessen Forde 
rung gegen die Cridamasse angemeldet oder erweislich ist, der 
beabsichtigt, die Giltigkeit der Entlastung ans dem Grunde zu be 
streiten, daß sie betrügerisch erlangt wurde, kann nach zwei Jahren 
vom Datum derselben bei dem Gerichte einschreiten, das dieselbe 
bewilliget hat, sie zu annulliren. 
Das Gesuch soll geschrieben sein und umständlich mit Bezug 
auf die verschiedenen Verhandlungen, die in der Abtheilung 5110 
enthalten sind, die Gründe der Verweigerung darstellen, und kein 
Beweis soll gestattet sein, der nicht ans diese Abtheilung gegründet 
ist; aber das Gesuch soll nach Gutdünken des Gerichtes einer 
Verbesserung unterliegen. 
Das Gericht wird eine Verständigung an den Bankerottär 
über dieses Gesuch veranlassen und ihn auffordern, zu der dem 
Gerichte angemessen erscheinenden Zeit zu erscheinen. 
Wenn das Gericht nach Anhörung der Parteien findet, daß 
die betrügerischen Vorgänge, oder einer derselben, wie sie der 
Creditor gegen den Bankerottär vorgebracht hast erwiesen sind, und 
daß der Creditor keine Kenntnis hievon bis nach der Bewilligung 
der Entlastung gehabt hat, soll das Urtheil zu Gunsten des Cre- 
ditors abgegeben und die Entlastung des Bankerottärs annullirt 
werden; aber wenn das Gericht findet, daß die angegebenen be 
trügerischen Handlungen nicht bewiesen sind, oder daß sie dem 
Creditor vor der Gewährung der Entlastung bekannt waren, soll 
das Gericht zu Gunsten des Bankerottärs entscheiden, und die 
Giltigkeit seiner Entlastung soll durch diese Vorgänge nicht berührt 
werden. 
Capitel VI. 
Sesonderes Verfahren bei Handlnngsgefellfchasten und 
Corporationen. 
Abth. 
5121. Bankerott von Handelsgesell- 
schäften. 
5122. Von Corporationen und Actien- 
gesellschaften. 
Abth. 
5123. Einfluß der Staatsgerichte in 
Verhandlungen gegen Corporati 
onen.
	        
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