Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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gehenden Abtheilungen specifirten, soll gegen die Masse angemeldet 
oder bewilliget werden. 
Abth. 5073. In den Fällen wechselseitiger Schulden oder 
Forderungen zwischen den Parteien sollen dieselben festgestellt werden, 
und eine Schuld der anderen gegenüber gesetzt und die Differenz 
eingestellt oder bezahlt werden, aber keine Aufstellung ist zu Gunsten 
eines Debitors für den Bankerottär in Betreff eines Anspruches ge 
stattet, der nach seiner Natur gegen die Masse nicht anmeldbar ist, 
oder in Betreff eines durch ihn vor Ueberreichung des Gesuches 
gekauften oder ihm abgetretenen Anspruches. 
Abth. 5074. Wenn der Bankerottär zur Zeit des Erkennt 
nisses für einen Wechsel, Verschreibung oder andere Verbindlichkeit 
in Bezug auf einen Contract als Mitglied von zwei oder mehreren 
Firmen, die abgesondert geführt werden, und die ein abgesondertes 
Vermögen besitzen, das nicht in die Masse einbezogen werden kann, 
oder als bloßer Arbeiter und auch Mitglied einer Firma haftet, 
der Umstand, daß diese Firma ganz oder theilweise aus diesen 
Personen zusammengesetzt war, oder daß der einzelne Contrahent 
auch einer von den gemeinschaftlichen Contrahenten ist, soll die 
Anmeldung und den Empfang einer Dividende bezüglich eines 
solchen abgesonderten Vertrages gegen das bezüglich eines solchen 
Contractes verpflichtete Vermögen nicht hindern. 
Abth. 5075. Wenn ein Creditor ein Pfand auf das beweg 
liche oder unbewegliche Vermögen des Bankerottärs hat, oder eine 
Urkunde zur Sicherung der Schuld besitzt, soll er nur als Gläu 
biger für die Differenz der Schuld nach Anführung des Wertes 
eines solchen Besitzes, der durch ein Uebereinkommen zwischen ihm 
und dem Bevollmächtigten, oder durch Verkauf desselben festzusetzen 
ist, anerkannt werden, oder der Creditor kann seinen Anspruch*auf 
diesen Besitz dem Bevollmächtigten überlassen, und wird ihm ge 
stattet die ganze Schuld anzumelden. Wenn der Werth des Besitzes 
die Summe, für die er verpfändet ist, überschreitet, kann der Be 
vollmächtigte dem Gläubiger das Bankerottrecht zum Loskauf über 
lassen, indem er den Ueberschuß erhält, oder er kann die Besitzung 
dem Ansprüche des Gläubigers unterwerfen und verkaufen, und 
in beiden Fällen sollen der Creditor und der Bevollmächtigte alle 
Urkunden und Schriften ausfertigen, die nothwendig oder geeignet 
sind den Proceß zu beenden. Wenn die Besitzung nicht so verkauft 
oder übertragen wurde, soll dem Creditor nicht gestattet sein, einen 
Theil seiner Schuld anzumelden. 
Abth. 5076. Creditoren, die innerhalb des Gerichtsbezirkes 
wohnen, wo die Verhandlungen im Bankerott anhängig sind, sollen 
ihre Forderungen vor einem der Registratoren des Gerichtshofes 
oder vor einem Commissär des Bezirksgerichtes innerhalb des Be 
zirks, anmelden. Creditoren, die außerhalb des Districtes aber
	        
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