Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Wie int Haftbefehl bestimmt war, soll die Versammlung sogleich 
vertagt und eine neue Kundmachung erlassen werden. 
Abth. 5034. Die Creditoren sollen bei der ersten giltigen 
Versammlung in Gegenwart eines vom Gerichte abgeordneten 
Registrators einen oder mehrere Curatoren über das Vermögen 
des Schnldners wählen. 
Die Wahl soll nach dem größeren Theil des Wertes und der 
Zahl der Creditoren, die ihre Fordernng angemeldet haben, ge 
schehen. Wenn die Creditoren die Wahl bei der Versammlung nicht 
vorgenommen haben, wird der Richter oder Registrator einen oder 
mehrere Curatoren ernennen. Wenn ein so gewählter oder er 
nannter Cnrator unterläßt, binnen fünf Tagen die Annahme der 
Wahl schriftlich zu bestätigen, kann der Richter oder Registrator 
die Stelle besetzen. Alle Wahlen und Ernennungen von Cnratoren 
sollen der Genehmigung des Richters unterliegen, und wenn es 
nach seinem Urtheile erforderlich oder dienlich ist, kann er nach 
träglich Curatoren ernennen, oder eine nene Wahl anordnen. 
Abth. 5035. Niemand, der einen gegen die Anordnungen 
dieses Titels handelnden Vorzug erhalten hat, soll einen Cnrator 
wählen, noch ist er als solcher wählbar; aber kein Recht auf das 
Eigenthum, ob beweglich oder unbeweglich, Verkauf, Uebertragung 
oder Uebereinkommen durch einen Bevollmächtigten soll seine Wähl 
barkeit verhindern. 
Abth. 5036. Der Districtsrichter soll nach einiger Zeit nnd 
nach der schriftlichen Aufforderung eines Creditors, der seinen An 
spruch angemeldet hat, den Cnrator anffordern, eine genügende 
Caution für die getrene Erfüllung und Besorgung seiner Pflichten 
an die Vereinigten Staaten zn erlegen. Der Cautionsschein wird 
dnrch das Indossement des Richters oder Registrators bestätiget, 
mit der Protokollsnnmmer des Falles bezeichnet nnd gilt zu 
Gunsten aller Creditoren, die ihre Ansprüche angemeldet haben, 
und kann im Namen und zu Gunsten einer beeinträchtigten 
Partei mit Beschlag belegt werden. Wenn ein Cnrator unterläßt, 
die Cantion binnen der vom Richter oder Registrator anberanmten 
Zeit zn erlegen, wird ihn der Richter entheben nnd einen anderen 
an seine Stelle ernennen. 
Abth. 5037. Ein Bevollmächtigter, der verweigert oder nn- 
billiger Weise vernachlässiget, eine Urkunde ansznfertigen, wenn es 
von dem Gerichte gesetzlich gefordert wird, oder der einem gesetz 
lichen Anftrage des Gerichtes nicht gehorcht, kann als für Ans 
bleiben vor Gericht bestraft werden. 
Abth. 5038. Ein Bevollmächtigter kann mit Einwilligung 
des Richters seine Stelle niederlegen nnd wird von derselben ent 
hoben. 
Abth. 5039. Das Gericht kann nach veröffentlichter Knnd-
	        
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