Einleitung
2!m 4. Februar 1915 meldete der „Reichsanzeiger" Nr. 29
im amtlichen Teil folgendes:
Bekanntmachung
1. Die Gewässer rings um Großbritannien und Irland ein¬
schließlich des gesamten englischen Kanals werden hiermit als
Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Februar 1915 an wird jedes in
diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört
werden, ohne daß es Zimmer möglich sein wird, die dabei der
Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden.
2. Auch neutrale Schiffe laufen im Kriegsgebiet Gefahr, da
es angesichts des von der britischen Regierung angeordneten Mi߬
brauchs neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges
nicht immer vermieden werden kann, daß die aus feindliche Schiffe
berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen.
3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlandsinseln, in dem
östlichen Gebiet der Nordsee und in einem Streifen von min¬
destens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländischen Küste
ist nicht gefährdet.
Berlin, den 4. Februar 1915.
Der Chef des Admiralstabs der Marine
v. Pohl.
Denkschrift
der Kaiserlich Deutschen Regierung über Gegenmaßnahmen gegen
die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unterbindung
des neutralen Seehandels mit Deutschland
Seit Beginn des gegenwärtigen Krieges führt Großbritannien
gegen Deutschland den Handelskrieg in einer Weise, die allen
völkerrechtlichen Grundsätzen Lohn spricht. Wohl hat die britische