Volltext: Unterseebootskrieg und Völkerrecht [81/82]

Einleitung 
2!m 4. Februar 1915 meldete der „Reichsanzeiger" Nr. 29 
im amtlichen Teil folgendes: 
Bekanntmachung 
1. Die Gewässer rings um Großbritannien und Irland ein¬ 
schließlich des gesamten englischen Kanals werden hiermit als 
Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Februar 1915 an wird jedes in 
diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört 
werden, ohne daß es Zimmer möglich sein wird, die dabei der 
Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden. 
2. Auch neutrale Schiffe laufen im Kriegsgebiet Gefahr, da 
es angesichts des von der britischen Regierung angeordneten Mi߬ 
brauchs neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges 
nicht immer vermieden werden kann, daß die aus feindliche Schiffe 
berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen. 
3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlandsinseln, in dem 
östlichen Gebiet der Nordsee und in einem Streifen von min¬ 
destens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländischen Küste 
ist nicht gefährdet. 
Berlin, den 4. Februar 1915. 
Der Chef des Admiralstabs der Marine 
v. Pohl. 
Denkschrift 
der Kaiserlich Deutschen Regierung über Gegenmaßnahmen gegen 
die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unterbindung 
des neutralen Seehandels mit Deutschland 
Seit Beginn des gegenwärtigen Krieges führt Großbritannien 
gegen Deutschland den Handelskrieg in einer Weise, die allen 
völkerrechtlichen Grundsätzen Lohn spricht. Wohl hat die britische
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.