Volltext: Unterseebootskrieg und Völkerrecht [81/82]

Übung, die sich äußert sowohl in der innerstaatlichen Gesetzgebung, 
soweit sie auf das Völkerrecht bezügliche Vorschriften enthält, als 
in den Landlungen der Staaten. Ferner den Anschauungen der 
Völkerrechtsgelehrten, die verschiedentlich direkt als Rechtsquelle 
erklärt worden sind. So von Grotius:^) „probstur autem hoc 
ius gentium pari modo quo ius non scriptum civile, usu con- 
tinuo et testimonio peritorum.“ — Ebenso von Leffter: 
„Eine andere, nicht weniger ergiebige Quelle des europäischen 
äußeren Staatsrechtes ist die wissenschaftliche oder nur referierende 
Darstellung desselben in den Schriften der verschiedensten Ent¬ 
wicklungsstadien." — Neues Völkerrecht zu begründen vermag 
die Völkerrechtsliteratur selbstverständlich nicht; doch ist ihr in 
doppelter Linsicht Bedeutung zuzusprechen; sie bildet nicht nur 
durch ihre referierende und auslegende Tätigkeit eine Erkenntnis¬ 
quelle für das geltende Völkerrecht, sondern sie hat auch zu allen 
Zeiten an der Bildung des Gewohnheitsrechts mitgewirkt, indem 
sie aus den geltenden Rechtssätzen die leitenden Rechtsgedanken 
entwickelte, aus denen dann in nicht ausdrücklich geregelten Fragen 
die Norm entnommen wurde. 
Zm folgenden wird gezeigt werden, welche Stellung die Zer¬ 
störung feindlicher Kauffahrteischiffe zunächst in der Staatenübung, 
sodann im Arteil hervorragender Rechtsgelehrter einnimmt. 
Für die Feststellung der Staatenübung ist in erster Linie das 
viel zitierte Verhalten Amerikas im Kriege mit England 1812 
heranzuziehen.sl) Die Regierung der Vereinigten Staaten in¬ 
struierte in diesem Kriege die Befehlshaber ihrer Marine dahin¬ 
gehend, daß alle Prisen mit ganz geringen Ausnahmen zerstört werden 
sollten. Als Begründung für dieses Vorgehen wurde angegeben, 
daß der Lande! des Feindes sein verwundbarster Punkt sei und 
daß, da die amerikanische Flotte der englischen an Stärke nicht 
gewachsen sei, das beste Mittel, diese Verschiedenheit auszu¬ 
gleichen, in der möglichst weitgehenden Zerstörung englischer Landels- 
schiffe liege. In der Instruktion des Kapitäns Charles Stewart 
von der „Constitution" (Id. September 1813) heißt es: „The 
commerce of the enemy is the most vulnerable point we can 
attack and its destruction the main object; and to this end all 
your efforts should be directed.“ Noch eingehender ist diese Auf¬ 
fassung dargelegt in der Instruktion des Master Kommandant 
George Parker von der „Siren" (8. Dezember 1813): „ A single 
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