Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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scheidung lautete: »Es ist der Dienst alljährlich zu entrichten 
bei einer Strafe von rost. an den Grafen von Schaunberg, und 
5 fl. an den Landrichter.« *) 
An der Herbstschranne desselben JahrS, gehegt durch Hanns 
Klinger, Bürger zu Eferding, an der Dingstatt zu Straßheim 
brachte der Abbt Klage vor gegen seinen Unterthan, den Hohen- 
brunner zu Pasching, der ihm seit mehreren Jahren den schul¬ 
digen Dienst versessen, so daß die Forderung in Geld angeschla¬ 
gen sich auf eine Summe von 57 Pfund belief. Es wurde zu 
Recht gefunden: 1) An die Erben des Beklagten muß durch 
den Fronboten das Fürbot ergehen, auf dem nächsten Gerichts¬ 
tage, der in 14 Lagen gehalten wird, zu erscheinen. Als Nie¬ 
mand erschienen, und der Fronbote sich über die vollzogene Vor¬ 
ladung ausgewiesen hatte, so wurden r) durch lauten Ruf in 
der Schranne drei Mal alle, denen ein Recht zu dem Gute zu¬ 
komme , aufgefordert, dem Kläger zu antworten. Bei dem all¬ 
gemeinen Stillschweigen fragte 5) der Richter den Redner des 
Klägers: Was nun Rechtens? worauf 4) dieser antwortete: 
»Der Kläger hat sein Recht behabt, — vorbehalten die gegrün¬ 
dete Entschuldigung des Beklagten wegen des Nichterscheinens, 
auf dem nächsten Gerichtstag,« womit auch das ehrbare Ge- 
ding übereinstimmte. Nachdem über abermal i4 Lage der Ruf 
in der Schranne wieder drei Mal ergangen war, ohne daß sich 
jemand gemeldet hatte, und daö Gericht zwei Drittheile des 
Lages vergeblich geharret, so hielt der Richter Umfrage bei den 
Beisitzern, welche einstimmig erkannten, es sey dem Kloster der 
Ansatzbrief auszufertigen. 
Im folgenden Jahre mußte der Abbt vor derselben Schranne 
einen andern Unterthanen des Klosters, den Tratwerder zu Raf- 
folting, belangen wegen zwei Wiesen. Nach langen Verhand¬ 
lungen nahmen die Streitenden einen Hintergang kein Schied- 
gericht), indem Wilhering für seinen Theil den Paul Tanhofer, 
Pfarrer, Leonhart den Caplan im Spitale, zu Ottenöheim, und 
einen Bürger von Linz; Tratwerder aber den Pfarrer zu Schön¬ 
hering und noch zwei andere Männer zu Schiedsleuten benann¬ 
ten.**) 
*) Am 24- März 1508. 
**) Sollte diese skrupulöse Beobachtung aller Rechtsformen gegen 
ungehorsame Unterthanen nicht ziemlich klar beurkunden, daß
	        
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