Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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Abbt Alexander wünscht eine andere Abbter und 
erhalt Garsten. 
An allen Ereignissen, welche Oberösterreich betrafen, nahm 
Abbt Alexander, wie wir sahen, den lebhaftesten Antheil. 
Sein Stand wählte ihn 1596 zum Verordneten. Ebenso sehr 
als ihn seine Gegner anfeindeten, ebenso hoher Achtung erfreute 
er sich von den Männern der katholischen Partei. Zweimal 
158? und 1589 verwaltete er die Würde und das Amt eines 
Rectors der hohen Schule zu Wien. Bischof Urban von Pas- 
sau bewies ihm stets ein großes Vertrauen, selbst Herzog Wil¬ 
helm von Bayern ehrte ihn auf Empfehlung seines Sohnes, 
des Cardinalbischofeö Philipp von Regensburg, durch Ueberschi- 
ckung eines Beckens und einer Gießkanne von Silber, zum 
Zeichen seines Wohlwollens. 
Die geistliche Behörde zu Passau, welche den Sprengel 
nach dem Tode des Bischofes Urban im Namen des Erzherzogs 
Leopold verwaltete, bewies durch einen Auftrag, mit dem sie 
den Abbt von Wilhering belud, daß auch sie bei der Achtung, 
welche ihm Urban bezeigt hatte, beharren wolle. Bisher war 
in Oesterreich immer noch das Abendmal in beiden Gestalten 
im Gebrauche.*) Bischof Urban von Passau, welcher die Be¬ 
willigung als eine persönliche ansah, wollte nach dem Tode 
des Kaisers zwar den Kelch wieder zurücknehmen,**) allein 
die Maßregel konnte wenigstens nicht allgemein durchgesetzt 
werden. Als aber immer klarer wurde, daß man von Gestat¬ 
tung des Kelches für die Rückkehr zum katholischen Glauben, 
wie man anfänglich so sanguinisch erwartet hatte, keine Erfolge 
hoffen dürfe, verbot Papst Clemens VIII. dem Bischöfe Leo¬ 
pold von Passau 1600 unter Strafe des Bannes den fernern 
Gebrauch des Kelches. Dieser theilte den erhaltenen Auftrag 
sogleich dem Erzherzoge Matthias mit, und als im erzherzog¬ 
lichen Rathe Kiesel und Dr. Hartung in einem mit Klarheit 
und Gründlichkeit abgefaßten Gutachten sich für die Abschaf¬ 
fung ausgesprochen,***) untersagte der Bischof durch ein 
*) Papst Pius IV. hatte auf Betrieb K. Ferdinand I. den Kelch 
für die Erblande bewilligt. 
**) Hansiz, Germania sacra I. 628. 
***) 1. c. 66a u. ff. Khcvenhiller V. 2226 u. ff.
	        
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