Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

U9 
te» wird, sondern die Jugend daselbst von den gottlosen Leuten 
verführt in Schand und Spott gerathen.« Die gesuchte Licenz 
wurde zwar ertheilt, aber in einer Weise, mit der Schußmann 
nicht zufrieden seyn, und sich nicht auf die Reise wagen konnte. 
Die Fassung derselben ist in einem Tone gehalten, der unter 
gesitteten Menschen nicht gebräuchlich ist. Daß übrigens die 
Verführung, worüber Schußmann klagt, auch bei ihm einen 
gelehrigen Schüler gefunden, wird sich in der Folge zeigen. 
Aber auch mit der Verwaltung deö Abbtes Johann scheint 
Unzufriedenheit eingetreten zu seyn. Eine Commission deS 
Klosterrathes, die am Anfange des Jahres 1582 zu Wilhering 
Untersuchung gepflogen hatte, enthob den Abbt der Administra¬ 
tion, ob wegen Kränklichkeit oder Altersschwäche, ob aus ir¬ 
gend einem andern Grunde, ist nicht klar. Sie wurde dem 
Hofrichter Laurenz Mandl und dem Hieronymus Frosch über¬ 
tragen, denen man nach dem, am 22. October 1633 erfolgten 
Ableben des Abbtes, den Prior Leonhart Schußmann 
zugesellte — unter der Oberaufsicht der Aebbte von KremS- 
münster und Garsten. So dauerte es fort bis zum Schlüsse 
des Jahres 1584. 
Aeußerst merkwürdig und bezeichnend für die Absichten der 
entschiedensten Eiferer zur Beförderung des reinen Wortes, 
und das Verfahren jener, welche zum Schutze der katholischen 
Religion und Kirche aufgestellt waren, ist der Verkauf des Gutes 
Eckendorf an Helmhart Jörger. Dieser warf seine Augen auf 
das Gut, und fand es seiner Herrschaft Walperstorf sehr wohl 
gelegen. Graf Julius von Hardeck bot dafür 3000 fl. ; allein 
Jörger wußte vortheilhaftern Kauf zu schließen, indem er mit 
Dr. Jakob Hillinger um 4ooo fl. übereinkam. Diesem, als 
Mitglied des Klosterrathö, wurde nicht schwer einen Auftrag 
an Abbt und Convent zu erwirken, den Kaufcontract zu unter» 
schreiben, wenn glbich gegen ihren Willen. Der Kauf war 
geschlossen auf Wiederkauf — dahin lautere der Vertrag und 
des Abbtes Quittung vom 7. Juni 1582. Um der Verhand¬ 
lung Gültigkeit zu geben, war nothwendig einen kaiserlichen 
Consensbrief, ohne den keine Veräußerung geistlicher Güter 
Rechtskraft hatte, zu erwirken. Durch ein neues Kunststück 
wurde aber statt eines Consenses auf Wiederkauf ein Cou- 
ieiis auf Erb kauf erwirkt, was um so leichter durchgesetzt
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.