Volltext: Rußland

VI. Kapitel. 
Verfassung, Verwaltung nnd Gericht. 
I. Die Verfassung. 
Im Übergang des bis dahin stärksten autokratisch regierten Staates 
zur Verfassung, den die Revolution erzwang, sah Europa ihren Haupt 
erfolg. Gleichwohl gestaltet die Agrarreform in ihrer gesetzlichen Weiter 
führung und ihren Folgen Rußland innerlich viel stärker um, als der 
Wandel in seinem Staatsrecht, der in den Reichsgrundgesetzen zum Aus 
druck kommt. Sieht man ein Lehrbuch des russischen Staatsrechtes durch, 
das versucht, den durch Revolution und Duma bisher neugeschaffenen 
Rechtsstoff dogmatisch und systematisch darzustellen und organisch mit dem 
bisherigen System zu verbinden*), so erkennt man auch, daß große Gebiete 
des Staatsrechts von der Umwandlung bisher überhaupt noch nicht oder 
erst unwesentlich ergriffen worden sind. Die großen Lücken des alten 
Staats- und Verwaltungsrechts, wie namentlich der Mangel einer Lokal 
verwaltungsstelle, einer Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Rechtsschutzes, 
sind bisher noch nicht ausgefüllt. In der Hauptsache haben nur die staats 
rechtliche Natur des Reiches und die Staatsgewalt erhebliche Veränderungen 
ihres Rechtszustandes erfahren. 
Die staatsrechtliche Umwandlung begann mit dem Oktobermanifest 
von 1905 2 ). Auf diesem kaiserlichen Versprechen bauten die Reichsgrund 
gesetze vom 6. Mai 1906 weiter'). In ihnen sind die alten Reichsgrund- 
0 Z. B. Gribowski (in deutscher Sprache) oder die Vorlesungen 
Lasarewskis; s. den Literatur-Anhang. 
s ) S. seinen Wortlaut oben S. 100 f. 
3 ) Abgedruckt in jeder neuen Ausgabe des Sswod Sakonow (dort jetzt 
Teil I, 1), deutsch im Jahrb. des öffentl. Rechts II (1908) und mit Kommentar 
bei Palme, Die rnss. Verfassung. (Berlin 1910.)
	        
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