Volltext: Die Widerlegung des Beschuldigungsfeldzuges gegen die farbigen französischen Truppen im besetzten rheinischen Gebiet

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des Tatbestandes konnte kein Beschuldigter vor das Kriegs¬ 
gericht gestellt werden; 
Von 8 Fällen wegen versuchter Notzucht wurden 3 
festgestellt, wovon 2 abgeurteilt wurden. 
3 Fälle von Sittlichkeitsvergehen wurden festgestellt 
und abgeurteilt; 
2 Fälle von Homosexualität wurden festgestellt und ab- 
geurteilt. 
Von 8 Klagen wegen Ueberfall konnten 4 festgestellt 
und die Schuldigen bestraft werden, ein anderer Fall war, 
da auf deren Gebiet begangen, amerikanischen Soldaten 
zuzuschreiben. 
Von 2 Anzeigen wegen Diebstahl war einer falsch und 
ein anderer wurde bestraft. 
Ein Fall von Mord wurde mit unerbittlicher Strenge 
gesühnt. Das französische Kriegsgericht verurteilte am 25. 
Mai 1921 über 2 Marokkaner, die an Pfingsten einen Ein¬ 
wohner von Höchst, namens Burgmann, ermordet hatten- 
Die beiden Angeklagten Mohamed ben Ahmed und Moha- 
med ben Mohamed wurden der erstere zum Tode, der letz¬ 
tere zu lebenslänglichem Kerker verurteilt. Die Hinrichtung 
des zum Tode verurteilten Schützen fand am 19. Juli 192) 
auf dem Exerzierplatz zu 'Gonsenheim, in Gegenwart der 
Drtsbehörden und von Vertretern der deutschen Presse 
statt. 
Alle Anklagen wurden sorgfältig und peinlich genau 
untersucht, da die französischen Behörden bestrebt waren, 
in vollem Licht die Nichtigkeit der Verleumdungen darzu¬ 
tun. Uebrigens warten die französischen Behörden nicht 
erst die Klagen der deutschen Behörden ab, um, falls eine 
erwiesene und beglaubigte Tat ihnen angezeigt wird, hart 
zu bestrafen. Am 11. September 1919 hat der komman¬ 
dierende General der VIII. Armee befohlen: „sofort zu jeder 
Stunde des Tages oder der Nacht jede Frau, welche über 
Notzucht oder Verwundhng durch Militärpersonen klagt, 
durch einen Militär- oder Zivilarzt untersuchen zu lassen“. 
Dieses strenge Vorgehen der französischen Militärbehörden 
in der Unterdrückung von Untaten wurde von allen auf¬ 
richtigen Deutschen anerkannt. 
* -X- vY 
Man weiss, dass von den farbigen Truppen besonders 
die schwarzen Truppen Gegenstand des rechtsrheinischen
	        
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