Volltext: Th. 1 [= A. Geschichte von Schärding], H. 1 (Th. 1, Heft 1, 1887)

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Kosten des entsetzlich gemißhandelten, geplünderten Volkes geführte Erbstreit _ zu 
Ende gebracht und es wurden die bayerischen Stammlande, wie sie selbe Kaiser- 
Ludwig vereiniget hinterlassen hatte, aber durch die Theilungen einander entfremdet 
worden waren, zum Großtheile unter die Regierung eines Fürsten geeinet. 
Am 24. Juni 1506 kamen die bayerischen Landstände, nicht nur die von 
Oberbayern, sondern auch von Niederbayern in München zusammen. Unter den 
64 Mitgliedern des Stände - Ausschusses war auch der Abgeordnete der Stadt 
Schärding, Johann Popp. Diesem Ausschusse ließen die Herzoge Albrecht und 
Wolfgang einen, zwischen ihnen beiden gemachten Vertrag über die Theilung der 
angefallenen Landshuter Erbschaft und über die Primogenitur-Sanktion 
vortragen, gemäß welcher hinfort Ober- und Niederbayern nur „Ein Herzog¬ 
thum" und zwar ein „n nt heilbare s" ausmachen und in welchem nur Ern 
regierender Fürst und Herr fein solle; dieser soll jedesmal der erstgeborene Prinz 
des jüngst verstorbenen Regenten sein, nur dieser soll des Herzogthums und seiner 
Vorältern Titel haben; die übrigen Prinzen genießen nur den gräflichen Titel 
mit gewissen Apanagen. 
Nach Abschluß dieses für Bayern so wichtigen und wohlthätigen Aktes 
huldigten die neu eingetretenen Stände, und am 10. Juli gab ihnen Albrecht, 
von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein und alleinregieren- 
der Herzog von Ober- und Niederbayern die Bestätigungs-Urkunde 
ihrer Freiheiten, darunter namentlich die Bestätigung der Ottonischen Handveste 
und des Rechtsbuches im Oberlande und entließ sie dann nach Hause?) 
Es wurde gesagt, daß eben derselbe Herzog Albrecht, als er mit seinem 
Heere vom 7. bis 13. Juni 1504 vor Braunau weilte, er die Schär ding er 
nach Braunau kommen ließ und von ihnen den Huldigungseid abforderte, dafür 
aber ihnen ihre althergebrachten Rechte und Freiheiten erneuerte 
und bestätigte; in dem darüber sub Dato, am Erchtage vor St. Vitus 1504 
gegebenen Eonfirmationsbriefe heißt es unter anderem: „Es solle in ihrem ans- 
„gemarkten Burgfrieden auch in der Stadt Schärding kein, Vizedom 
„um keinerlei Sach noch Malefiz-Händel nichts zu schassen 
„haben, sondern so einer um Malefiz-Sachen daselbst betreten und sänglich an¬ 
genommen wird, soll solch sangliche Annehrnnng und Mißhandlung allzeit an den 
„Landesfürsten gebracht und desselben Geschäfts und Befehls, es sei zur Erledi¬ 
gung oder Rechtfertigung, von dem fürstlichen Pfleger und Rath zu Schärding 
„darin gewartet werden; und welche Malefizthäter begnadet und peinlich gestraft 
„oder gerechtfertiget werden, foll von derselben der halbe Theil der Strafe und Buße 
„einem Landesfürsten oder desselben Pfleger und der andere halbe Theil genminer 
„Stadt-Kammer folgen; wenn aber die Thäter um ihre Mißhandlung zum pein¬ 
lichen Recht durch den Landesfürsten geschafft würden, alsdann solle der Kosten, 
„der über solche Rechtfertigung ergeht, aus der Stadt-Kammer einem Landesfürsten 
i) A. Buchner's Geschichte von Bayern, VI. Bd., S. 98 - 598. Fr. Pritz's Geschichte 
des Landes Oesterreich ob der Ens, II. Bd., S. 68 — 179.
	        
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