Volltext: Brechung der Zinsknechtschaft in den Gemeinden

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Auch die Behauptung, daß man die später entste 
henden Kosten nicht vorher schätzen könne, schlägt nicht 
durch, da man ja erstens mit der Wiederkehr nornraler 
Zeiten rechnet (gerade diese werden ja immer wieder 
von den falschen Propheten des Bürgertums und des 
Marxismus geweissagt), zumindestens diese aber anstre 
ben muß (wie es der Nationalsozialismus tut), dann aber 
auch, weil sehr wohl die Möglichkeit besteht, weniger 
wichtige Angelegenheiten, für die man in den letzten 
Jahren reichlich Anleihen ausgenommen hat, wenigstens 
vorläufig zurückzustellen. Betrachtet man zudem die un 
geheure Gesamtbelastung der Anleihe gegenüber der Rück 
lagenwirtschaft, dann wird man erkennen, daß selbst 
höhere Aufwendungen, die in der Regel auch eine mo 
dernere und zweckmäßigere Anlage bedeuten, noch mehr 
fach durch die Ersparnis des Schuldendienstes ausge 
glichen werden. 
11. Nie zinslosen Bau- und Wirtschastsbanken 
und die Gemeinden 
In ähnlicher Weise, wie durch die Rücklagenansamm 
lung, wird, wenn erst der nationalsozialistische Staat ge 
schaffen sein wird, den Gemeinden die Möglichkeit gege 
ben sein, Mittel ohne Zinsbelastung zur teilweisen 
Durchführung ihrer Neueinrichtungen zu erhalten. Diese 
Möglichkeit wird durch die Errichtung von Bau- und 
Wirtschaftsbanken geboten werden. Das Problem der 
Schaffung einer Binnenwährung nach dem Borschlage 
unseres Pg. Feder ist im allgemeinen bekannt, so baß 
es sich hier nur um die Frage handelt, in welchem Am 
fange es für die Finanzierung gemeindlicher Bauvor 
haben in Frage kommt. 
Als Grundmoment darf nicht außer acht gelassen 
werden, daß die Bau- und Wirtschaftsbanken eine Geld 
schöpfung vorsehen, die durch gleichhohe Neuschaffung 
von Werten gedeckt sein muh. Als Deckung kommen des- 
hakb nur solche Werte in Frage, die gleichzeitig aus 
sich heraus die Tilgung des aufgenommenen Dar 
lehens und damit die Einziehung der ausgegebenen Geld 
scheine ermöglichen. Infolgedessen kommen für diese Art 
der Finanzierung nur solche Einrichtungen in Frage, die 
auch wirklich ertragbringend sind. Aebersieht man nach 
diesem Grundsätze diejenigen Ausgaben, die von den 
Gemeinden gewöhnlich auf den außerordentlichen Etat
	        
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