Volltext: Brechung der Zinsknechtschaft in den Gemeinden

Für die Rücklagenpolitik kommen zwei Ausga 
be ngruppen in Betracht: 
1. Die in gewissen Zeitabständen notwendig werden 
den Erneuerungsanschaffungen, -bauten usw. für bereits 
bestehende Einrichtungen, 
2. die Errichtung von neuen Anstalten, Bauten usw. 
Zunächst die erste Gruppe: Wenn eine Gemeinde 
irgend eine Einrichtung geschaffen hat, zu der größere 
Maschinen, Bauten usw. erforderlich waren, so hat sie 
bisher fast ausnahmslos den Weg der Anleihe be 
schritten. Im Laufe der Iahre wird es nun nicht aus 
bleiben, daß, abgesehen von den laufenden Erneuerun 
gen, größere Aenderungen vorgenommen werden müssen, 
sei es, daß ein Kessel ausgewechselt werden muß, daß 
Pumpen im Wasserwerk erneuert, neue Maschinen für 
das Elektrizitätswerk oder den Schlachthvs angeschafft 
werden müssen usw. Oft, ja in den meisten Fällen sind 
dann für derartige Zwecke nicht rechtzeitig Mittel zu 
rückgelegt worden, so daß man sich gezwungen sieht, 
wenn die Erneuerung dringlich wird, diese Ausgabe auf 
den außerordentlichen Etat zu nehmen und durch 
Aufnahme einer neuen Anleihe zu decken. 
Diese Anleihe wäre nicht notwendig, 
wenn man vorausschauend für Rücklagen 
gesorgt hätte. Dies ist um so leichter möglich, als 
man doch im allgemeinen die Lebensdauer einer solchen 
Anlage wenigstens annähernd kennt und ein aufmerk 
samer Kommunalpolitiker doch auch die zukünftige In 
anspruchnahme aus den allgemeinen und besonderen Ent 
wicklungsrichtungen erkennen kann. 
Freilich lassen sich die entstehenden Kosten nicht aus 
Iahre hinaus auf Groschen und Schilling schätzen. Wenn 
man aber weiß, daß man in einer Reihe von Iahren 
einen Ersatz vornehmen muß, dann kann man unter 
Verfolgung der technischen Fortschritte doch von Zeit 
zu Zeit eine Nachprüfung vornehmen und dann einen 
entsprechend geänderten Betrag als zukünftigen Bedarf 
in Rechnung ziehen. Legt man dann einen solchen, dem 
gegenwärtigen Stande angepaßten Betrag zugrunde, so 
kann man unter Berücksichtigung des Zinsfußes sehr 
wohl die Iahresquote festsetzen, die vorläufig als jähr 
liche Rate einzuzahlen ist. Aendert sich dann Zinsfuß 
oder Gesamtbedarf, so kann man je nach Erfordernis die 
Jahresrate diesen anpassen. 
20
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.