finden (Erziehungsanstalten), gewisse Bedingungen erfüllen; ins—
besondere müssen Vorsteher und Lehrer jene Lehrbefähigung nach—
weisen, welche von Lehrern an öffentlichen Schulen gleicher Kate—
gorie gefordert wird; der Lehrplan muß mindestens den Anforde—
rungen entsprechen, welche an eine öffentliche Schule gestellt werden;
jeder Wechsel in dem Lehrpersonale, jede Aenderung im Lehrplane
und jede Veränderung des Lokales muß den Schulbehörden vor der
Ausführung mitgeteilt werden. Die staatliche Aufsicht über die
Privatanstalten und die Verantwortung der Vorsteher derselben
gegenüber den Behörden bezüglich des ordnungsmäßigen Zustandes
der Anstalten sind gleichfalls im Gesetze bestimmt. Wichtig ist, daß
Privatanstalten vom Minister für Kultus und Unterricht das Recht
zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse erhalten können, wenn die
Organisation und das Lehrziel jenen der öffentlichen Schule, welche
die Privatlehranstalt ersetzen soll, entspricht.
Dieses Recht, staatsgültige Zeugnisse auszustellen, oder, kurz
gesagt, das Oeffentlichkeitsrecht, erhielt denn auch die Ursulinen—
schule, die sich alsbald zu einer sechsklassigen Volksschule ausgestaltete,
am 26. Juli 1871. Im Jahre 1874 wurde sie siebenklassig, was sie
bis heute verblieben ist.
Diese Neuordnung der Dinge war aber auch für das Internat
von Wichtigkeit. Es mußte ja den Zöglingen und ihren Eltern sehr
daran liegen, durch ein staatsgültiges Zeugnis beweisen zu können,
daß sie, beziehungsweise ihre Kinder, das Lehrziel einer bestimmten
Schule erreicht haben. In der zunächst vorhergehenden Zeit war
für die Zöglinge als Maßstab des deutschen Unterrichtes das Lehr—
ziel der Normalschulen angesehen und je nach dem Wunsche der
Eltern auch der Unterricht in der französischen, englischen und italie—
nischen Sprache, dann im Zeichnen und Malen, in Gesang und
Musik und in weiblichen Handarbeiten erteilt worden. Ueber alles
dieses konnte bis zum Jahre 1870 die Pensionatsvorstehung ein
Zeugnis ausstellen, mit dem man sich überall sehen lassen konnte.
Nach dem neuen Schulgesetze aber hatten solche Zeugnisse keinen
öffentlichen Wert; die Zöglinge mußten jetzt, um ein staatsgültiges
Zeugnis zu erhalten, eine öffentliche oder mit dem Oeffentlichkeits—
rechte ausgestattete Schule besuchen oder doch am einer solchen die
Prüfung ablegen. Letzteres taten sie denn auch vom Jahre 1871 an,
indem sie sich zwar im Internate unterrichten, aber in der mit dem
Oeffentlichkeitsrechte ausgestatteten Schule prüfen ließen. Ein
bestimmter gesetzlicher Schultypus war im Internate noch nicht vor—
handen. In einem Prospekte aus jener Zeit ist das Maß des Unter—
richtes mit folgenden Worten bestimmt: „Die Zöglinge erhalten
Unterricht in der heiligen Religion, in der deutschen Sprache und
deren Literatur, im Schreiben, Rechnen, in Geometrie, Naturlehre
und Naturgeschichte, Geographie und Geschichte, im Gesange, Strik—
ken, Häkeln, Nähen, Sticken, Kleidermachen, Wäscheglätten und