Volltext: Denkwürdigkeiten von Sankt Ursula in Linz

finden (Erziehungsanstalten), gewisse Bedingungen erfüllen; ins— 
besondere müssen Vorsteher und Lehrer jene Lehrbefähigung nach— 
weisen, welche von Lehrern an öffentlichen Schulen gleicher Kate— 
gorie gefordert wird; der Lehrplan muß mindestens den Anforde— 
rungen entsprechen, welche an eine öffentliche Schule gestellt werden; 
jeder Wechsel in dem Lehrpersonale, jede Aenderung im Lehrplane 
und jede Veränderung des Lokales muß den Schulbehörden vor der 
Ausführung mitgeteilt werden. Die staatliche Aufsicht über die 
Privatanstalten und die Verantwortung der Vorsteher derselben 
gegenüber den Behörden bezüglich des ordnungsmäßigen Zustandes 
der Anstalten sind gleichfalls im Gesetze bestimmt. Wichtig ist, daß 
Privatanstalten vom Minister für Kultus und Unterricht das Recht 
zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse erhalten können, wenn die 
Organisation und das Lehrziel jenen der öffentlichen Schule, welche 
die Privatlehranstalt ersetzen soll, entspricht. 
Dieses Recht, staatsgültige Zeugnisse auszustellen, oder, kurz 
gesagt, das Oeffentlichkeitsrecht, erhielt denn auch die Ursulinen— 
schule, die sich alsbald zu einer sechsklassigen Volksschule ausgestaltete, 
am 26. Juli 1871. Im Jahre 1874 wurde sie siebenklassig, was sie 
bis heute verblieben ist. 
Diese Neuordnung der Dinge war aber auch für das Internat 
von Wichtigkeit. Es mußte ja den Zöglingen und ihren Eltern sehr 
daran liegen, durch ein staatsgültiges Zeugnis beweisen zu können, 
daß sie, beziehungsweise ihre Kinder, das Lehrziel einer bestimmten 
Schule erreicht haben. In der zunächst vorhergehenden Zeit war 
für die Zöglinge als Maßstab des deutschen Unterrichtes das Lehr— 
ziel der Normalschulen angesehen und je nach dem Wunsche der 
Eltern auch der Unterricht in der französischen, englischen und italie— 
nischen Sprache, dann im Zeichnen und Malen, in Gesang und 
Musik und in weiblichen Handarbeiten erteilt worden. Ueber alles 
dieses konnte bis zum Jahre 1870 die Pensionatsvorstehung ein 
Zeugnis ausstellen, mit dem man sich überall sehen lassen konnte. 
Nach dem neuen Schulgesetze aber hatten solche Zeugnisse keinen 
öffentlichen Wert; die Zöglinge mußten jetzt, um ein staatsgültiges 
Zeugnis zu erhalten, eine öffentliche oder mit dem Oeffentlichkeits— 
rechte ausgestattete Schule besuchen oder doch am einer solchen die 
Prüfung ablegen. Letzteres taten sie denn auch vom Jahre 1871 an, 
indem sie sich zwar im Internate unterrichten, aber in der mit dem 
Oeffentlichkeitsrechte ausgestatteten Schule prüfen ließen. Ein 
bestimmter gesetzlicher Schultypus war im Internate noch nicht vor— 
handen. In einem Prospekte aus jener Zeit ist das Maß des Unter— 
richtes mit folgenden Worten bestimmt: „Die Zöglinge erhalten 
Unterricht in der heiligen Religion, in der deutschen Sprache und 
deren Literatur, im Schreiben, Rechnen, in Geometrie, Naturlehre 
und Naturgeschichte, Geographie und Geschichte, im Gesange, Strik— 
ken, Häkeln, Nähen, Sticken, Kleidermachen, Wäscheglätten und
	        
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