Volltext: Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag

einen Hut, vier Hemder, vier Bindl, sechs Schnupftüchel, zwei 
Schlafhauben, drei baar Duxner und sechs baar unterstrimpfe, ein 
baar Bethdiicher, sechs baar neue und sechs baar Doppelschuche, 
alle zwei Jahre einen Caput oder Chemisse ]) und zur Bestreitung 
kleiner Ausgaben alle Monath einen Gulden, wobei denen samment- 
lichen Alumnis die beständig Rein- und Sauberkeit geraessen ein¬ 
gebunden wird, und damit solches jederzeit geschehe sollen die Hof¬ 
meistern und übrige Vorgesetzte bei eigener Verantwortung die 
genaueste Obsorge tragen. Beynebens wird auch 
Viertens 
jedwedem dürftigen Alumno von der Stüftung zur bestreittung der 
nöthigen Unkosten des gradus Doctoratus oder zu seinem ander¬ 
weitigen Fortkommen das Geld jedoch jedesmal mit ausdrücklicher 
Bewilligung Unseres N. Oe. Landrechtes gegen Einlegung eines 
vorgeschriebenen Revers2) vorgestrecket, solches bei erlangen¬ 
den Mitteln der Stüftung wiederum zu ersetzen. 
*) d. Ii. Mantel. 
2) Anmerkung des Verfassers. Diejenigen Stiftlinge, welche das 
Doctorat nicht machten, bekamen bei ihrem Austritte aus dem Alumnate 
(späteren Stadtconvicte) auf Verlangen einen Equipirungsbeit.rag von 200 fl. 
Einlös-Schein = 80 fi. Conv.-Münze. Der Verfasser regte im Jahre 1839 
die Frage der Währung des besagten Beitrages an und letzterer wurde ihm 
zuerst und dann allen seinen Nachfolgern in Conventionsmünze mit zwei¬ 
hundert klingenden Gulden nach Einvernehmen der k. k. Finanzprokuratur 
über Entscheidung der k. k. niederösterr. Regierung und k. k. Studien- 
Hof commission ausbezahlt. 
Laut Berichtes de präs. 12. October 1784, Z. 8784, des im §. 7 des 
Stiftbriefes belobten Stiftungs-Administrators Carl Leopold von Moser waren 
„Unterhaltungsgelder nicht, wie die Gradus-Taxen, erga Revers oder 
Wieder-Ersatz, sondern als eine nöthige Unterstützung zur Nehmung der 
Prax und anschaffung verschiedener Notwendigkeiten ohne Zurück¬ 
zahlung verwilligt worden". 
Die Uebung in der Fürsorge für den Stiftungsfond hat sich aber 
dahin eingelebt, dass die Equipirungsbeiträge auch zu ersetzen, beziehungs¬ 
weise von den Gradustaxen abzuziehen seien, während Letztere in ihrer 
Gänze mit 391 fl. 65 kr. refundirt werden mussten. 
Die Frage des Ersatzes der Gradustaxen ist auch im Rechtswege 
zu Gunsten der Stiftung in einem speciellen Falle durch alle drei Instanzen 
mit der Milderung entschieden worden, dass die Summe auf drei glimpf¬ 
liche Raten oder Zahltermine abgetheilt wurde.
	        
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