Volltext: Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag

auf §. 8 des Testaments berufen, wonach die Rücksichtnahme auf 
„Zeit und Umstände" betont worden sei 
Gemäss der amtlichen, meist im December jeden Jahres 
stattfindenden Verlautbarung erledigter Stiftplätze sind zum Ge¬ 
nüsse derselben nach dem Stiftbriefe vom 1. August 1774 vorzugs¬ 
weise die dürftigen Verwandten des seligen Stifters Johann Joa¬ 
chim Grafen von Windhag, oder eigentlich, da solche nicht mehr 
vorhanden sind, die mit dem Stifter Verschwägerten, wenn 
sie die zum streng gesetzlichen Beweise der Verschwäge¬ 
rung erforderlichen Belege beizubringen vermögen, dann die Münz- 
bach'schen Stiftlinge im Lande ob der Enns und erst bei Ab¬ 
gang dieser Kategorien auch andere mittellose Studirende, und 
zwar nach der Uebung nur geborne Oesterreicher, auch gemäss 
Allerhöchster Entschließung vom 10. December 1870 Studirende 
an Realschulen und polytechnischen Instituten, insbe¬ 
sondere aber jene dürftigen Bewerber berufen, welche auf dem Ge¬ 
biete der ehemaligen Stiftungsherrschaften Grosspoppen und 
Neunzehn die Eigenschaft von Gemeindeangehörigen im Sinne 
des Gemeindegesetzes vom 31. März 1864 haben. 
Diese Gemeindeangehörigkeit ist an Stelle der stiftbriefmässi- 
gen, jedoch in den Jahren 1848, 1849 und 1851 hinfällig ge¬ 
wordenen Eigenschaft eines „Unterthans" Sohnes vom besagten 
Gebiete getreten. 
Der Kunstgriff, wonach sich einige Väter winzige Realitäten 
um wenige hundert Gulden ankauften, um dort die „Unterthans"-' 
Eigenschaft zu erwerben und hierdurch Stipendien zu erschleichen, 
ist schon längst durch die Stiftungsbehörde lahmgelegt worden, 
indem derlei Einschleicher ihre Realität nicht „mit Rücken be¬ 
sitzen", d. h. darauf wohnen und sie landwirthschaftlich selbst be¬ 
arbeiten, sondern nur „Grundholden" sind. 
Hieher gehören auch die Allerhöchsten Erschliessungen : a) 
vom 16. August 1802, wonach die vorzüglichsten Inhaber anderer Stif¬ 
tungen, wie die Löwenburg'schen, Kielmannsegge'schen und Kal- 
1) Die kritische Stelle des §. 8 lautet: „die Zahl" der Alumnorum 
und andere dazu gehörige „No thdurffte nu müssen nach Beschaffen¬ 
heit der Zeit und andere Umstand also eingerichtet werden, 
dass etc.
	        
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