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Am 5. Jänner 1651 wurde er von Kaiser Ferdinand III. „motu
proprio" in den Freiherrenstand „erhebt und gewürdiget". Im
Diplomsentwurfe werden zuvörderst die „vortreffliche sonderbahr
berüehmte gute Qualitäten, die adeligen Sitten und Tugenden, Ver¬
nunft-, Geschicklichkeit und treflich erfahrenheit" des Stifters, in¬
sonderheit aber die „ihrer Mayestät vnd dero hochgeehrtesten
herrn Vattern Weyland herren Ferdinandten dem andern, Rhömi-
schen Khayser glorwürdigster Gedächtnuss, nunmehr fünfzehen
Jahr lang in dero N. Oe. Regierungsmittel threugehorsambist ge-
laisten vnd zue ihrer kays. May*. allergnädigste satisfaction annoch
continuirenden Dienste" hervorgehoben „und wird ihme das Prä-
dicat Wohlgeboren und Freyherr von Windhag und Herr
auf Pragthal und Saxenegg beigelegt, Ihme auch in Regierung
ein ordinari Stoell und Session auf der Herren Bank eingeräumt".
Als weitere Verdienste werden aufgezählt: seine Verwendung gegen
die obderennsischen Bauernrebellionen in den Jahren 1625, 1626
und 1628, dann bei der Abledigung der churfürstlich bairischen
obderennsischen Pfandschaft 1630 und bei der landesherrlichen
Erbhuldigung 1632, ferners für die Verrichtung vieler schwerer
Commissionen und zur Erkenntniss seiner mit vollbrachtem Muthe,
gutem Rathe und Rechtswissen erworbenen ansehnlichen Ver¬
dienste.
Im Jahre 1669 wurde er am 19. September von Kaiser Leo¬
pold I. in den Grafenstand „erhebt und gewürdigt", und zwar laut
des Diplomentwurfes nach Aufzählung obiger Motive noch „wegen
seiner Verdienste als kais. Generalcommissär und wegen des
gerechtfertigten Vertrauens, beständiger Treue, seiner Dexterität,
Discretion, Eyffer in grosser Mühesambkeit, Leib- und Lebensgefahr
und weil er Unterösterreich theils auf eigene Unkosten ohne
einige sonst besorgte Empöhrung von der eingerissenen Ketzerei
gereiniget hat". Ausserdem hatte er grosse Verdienste „bei der
Direction in Closter-Sachen, in der Augsburgschen Confession bei
Berathschlagung über die Schuldt und Gegenschuldtlast der der
katholischen Religion zugethanenen Stände, bei Verfassung der
Handwerkhsordnung und der Landesordnung und bei den Ver¬
gleichen von Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Unterthanen".
In der damals beständig üblichen Intimation
der Standeserhöhungen an den Rector und das Consistorium