Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

durch erhöhte Jahresleistungen auszutauschen bereit waren. Solche erhöhte 
Jahresleistungen werden wir aber im solgenden nirgends finden und wir 
müssen demnach diesen (wirtschaftlichen Zwang) als nicht nachgewiesen 
ansehen. Da wir aber das Bestehen des Keimfallsrechtes durch die Er 
wähnung der Ablösung desselben noch nicht besiinimt für diese Zeit bestehend 
annehmen können, anderseits dieses Keimfallsrecht oder dergleichen Ein 
schränkungen auch nicht gegen das Vorhandensein der Erbzinsleihe sprechen, 
da dies öfters geltend gemacht wurde, so konnte die Kolonisation doch 
größtenteils nur auf dem Systeme der Erbpacht beruht haben, womit 
vielleicht manche Beschränkungen verbunden waren.') 
Lasten, Abgaben und Dienste der Untertanen.-) 
Die Abgaben und Dienste, welche die Untertanen des Ktoslers 
Goldenkron zu tragen hatten, sind dreierlei Natur: öffentliche, grund 
herrliche und kirchliche. 
Öffentliche Steuern. 
Die öffentlichen Leistungen der bäuerlichen Bevölkerung waren in 
dieser Zeit sehr groß, aber für unser Kiostergebiet sind alle diese ver 
schiedenartigsten Pflichten und Lasten von keiner Bedeutung, da die 
Klöster fast durchwegs, oft schon bei der Gründung von der Jurisdiktion 
und den Dienst- und Berna-Forderungen der königliche» Beamten befreit 
und alles Eingreifen rechtlicher und vogteilicher Art und alle Keischungen 
diesen untersagt waren. Das ist auch aus unserem Gebiete der Fall, indem 
Ottokar II. gleich bei der Gründung das Kloster ab omni exadione et 
vexatione iudicum, monetariorum, theloneaoriorum befreite, und verordnete, 
daß kein königlicher villicus oder officialis auf dem Kloslergebiete etwas 
zu schaffen habe?) Das Kloster war also von allen öffentlichen Leistungen 
und Abgaben befreit und wir können daher die erste erwähnte Berna- 
zahtung von Seite des Klosters als den Beginn der Abgaben ansehen, 
welche sich in der solgenden Zeit mehrten und sich für das Kloster und 
seine Untertanen zu einer drückenden Läst entwickelten. Für berna findet 
sich auch einmal der Ausdruck regatis exacdo sive streura. 4 ) Diese außer 
ordentliche Landessteuer, berna genannt, wurde zu bestimmter Zeit einge 
hoben, wenn der König ihrer bedurfte. Zum erstenmal wurde nach 
’) Dr. B Schmidt, M. V. G D. B. XXXV (1897-, S, 83 ff. . 
-) Schulze, S. 237. 
a ) G ll B I <1-263-), S 9 
4 ) HUB LXVI (1320),- S. 68. 
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