Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

Überlassung von Dörfern an Kerren zur Nutznietzung. 
Die Kolonisation wurde auch durch den Umstand gefördert, daß das 
Kloster Dörfer seines großen Besitzes schon bald in fremde Bewirtschaftung 
übergab. Es wurden ein oder mehrere Dörfer einem Kenn zur lebens 
länglichen Nutznießung überlassen. Wie begehr! diese überlassenen Gebiete 
waren, zeigt die Tatsache, daß sogar ein Witigo von Landstein aus dem 
berühmten Geschlechte der Witigonen im Jahre 1311 von dem Kloster 
Goldenkron das Dorf Dobrusch zur lebenslänglichen Nutznießung er 
hielt?) Ja sogar König Wenzel IV. hatte die Dörfer Parkfried, Salnau, 
Schönau, Purgstall, Sonnberg und Kintring zur lebenslänglichen Nutz 
nießung?) Die Dauer der Übertragung wird anfangs stets nur auf Lebens 
zeit (ad vitae tempus) des betreffenden Kerrn festgesetzt?) Nur bei einer 
Vergebung können wir feststellen, daß diese aus eine längere Zeit erfolgte, 
und zwar war das bei der Vergebung des Dorfes Kollern der Fall. 
Letzteres wird dem Wezel von Lhota und zugleich seinem Erstgeborenen 
zu lebenslänglicher Nutznießung verliehen?) Eine bestimmte Dauer der 
Vergebung wird im Jahre 1460 angeführt, in welchem Salnau mit den 
dazugehörigen Dörfern dem böhmischen Kanzler Prokop von Rabenstein, 
seinen Brüdern und Erben auf 50 Jahre überlassen wurde.") 
Die Bedingungen für derartige Vergebungen bestanden entweder 
in festgesetzten Abgaben und Zinsungen oder in der Überlassung der 
Kälfte der Zins- und Zehentleistungen an das Kloster, welches der Schutz 
schicht über seine untertänigen Dörfer enthoben wurde. Der betreffende 
Kerr oder Ritter hatte dann für den Schutz der ihm in Zeitpacht über 
gebenen Ortschaften zu sorgen. Daß diese Vergebungen und Überlassungen 
zu lebenslänglicher Nutznießung von manchen Äbten in Anspruch ge 
nommen wurden, zeigt uns ein Verbot des Papstes Urban vi. zugleich 
mit der Aufforderung zur Wiedergewinnung jener Güter des Klosters 
Goldenkron, welches von dessen Klosteroorstehern widerrechtlich an Priester 
und Laien verliehen worden sind?) Nach den Angaben dieser Urkunde 
(aliquibus eorum acl vitam, quibuoäam vero ad non modicum tempus et 
aliis perpetuo ad firmam vel sub censu annuum) fanden solche Vergebungen 
')©• US XXI (1311), ©. 52-53. 
2 ) G. UB CLIX (1492). ®. 363-64. 
3 ) G. UB. XX (1311), ©. 51, XXI (131t), S. 52, XXIV (1315), @.60 und LVII 
(1349), ©. 111. 
4 ) G. UB. IjVIII (1349), ©. 112. 
s) G. U B CCXX (1460), ©. 502-3. 
G. UB. LXXXV (1379), ©. 155. 
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