Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

Alle diese kleinen Erwerbungen wie auch die vorteilhaften Ausgänge 
verschiedener Grenzstreitigkeiten (mit Kohenfurt um Grenzen und Wälder 
in der Nähe von Köritz (1375, G. 1l. B. CXLI S. 158—160), mit den 
Brüdern Wernher, Ratzek und Pkibik von Witejitz um das von diesen 
auf seinem Gebiete gegründete Frauenlal (1315, G. 1l. B. XXIV, S. 59) 
bedeuten gegen die ursprüngliche königliche Dotation und die zwei 
Schenkungen Kirzos von Klingenberg und Bawors von Baworow nicht 
viel, stellten doch diese Gebiete an 15 Quadratmeilen Land dar, das sind 
843' km 2 , womit sie die Größe manches deutschen Fürstentums, wie sie 
noch vor kurzem bestanden hatten, erreichten. 
II. 
Organisation und Verwaltung öes Grundbesitzes. 
Es ist klar, daß das Kloster diesen ausgedehnten Besitz (mit allen 
Zugehörungen und Gerechtsamen, Wäldern, Wiesen, Feldern, Weiden, 
Teichen, Wasserläufen, Mühlen, Bergfegen ec.), auf dem es vollständig, 
eremt, seinen Ordenssatzungen entsprechend, schalten und walten konnte, 
zur Erleichterung seiner Verwaltung organisiert und in einzelne Verwal 
tungsbezirke eingeteilt, hatte, wenn wir auch keine direkten Nachrichten 
aus dem 13. und 14. Jahrhundert besitzen, die uns darüber Ausschluß 
geben, wie es gewesen war. Denn die Äaitungen, die uns näheren 
Einblick gewähren, stammen erst aus dem Jahre 1483, also aus der Zeit, 
in der die Güter bereits in den Besitz der Rosenberger übergegangen 
waren (G. 1t. B. Nachtrag 44, S. 620—622). 
Kier wie in dem Zinsverzeichnis des Rosenberger Rentamtes in 
Krummau vom Jahre 1513') ist das ehemalige Goldenkroner Besitztum 
in zehn iudicionatug, beziehungsweise iudiciotua eingeteilt und zwar: Das 
iucliciotuo Lolsticensis (Polletitz), iucl. ?olnsn8is (Stein), lud. Llanensis 
(Oberplan), iud. Nobrsnaia st V/Itbausnaia (Mugrau und Ilnter-Wuldau), 
iucl. Chwalain (Kalsching), iud. Miczowizensis (Micwitz), lud. Ktissensis 
(Tisch), iud. Chrobol et Frantol (Ehrobold und Frauenthal), iud. Szbytin 
(Oberhaid) und villae ad Netolitz pertinentiae, wofür im Jahre 1513 auch 
iudiciatus Netholizenaia (Netolitz) gebraucht wird. 
Diese Einteilung in Richterschasten könnte demnach als eine Ein 
richtung der Rosenberge erscheinen, was sicherlich nicht der Fall ist, 
obwohl sich der Ausdruck ludicionatus oder iudiciotus für die erste Zeit nicht 
') G. u B. CCLIV (1513), S. 581 -584. 
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