Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

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Bräuhaufes an die brauberechtigte Bürgerschaft wurde mit 18 gegen 10 
Stimmen angenommen. Anschließend daran wurden auch die neuen 
Bräuhausstatuten beschlossen und nach § 6 derselben (sie stammen aus 
dem Jahre 1885) gleich die drei Verwaltungsräte und drei Ausschuß- 
Mitglieder gewählt. 
Damit war die veraltete Bräuhausordnung aus dem Jahre 1814 
und die Einrichtung der Administratoren verabschiedet und an iyre Stelle 
die heute noch in Kraft stehende Bräuhausverwaltung getreten. 
Die Abtretung des Bräuhauses und des Braurechtes der Gemeinde 
an die brauberechtigte Bürgerschaft hat nicht stattgefunden, da die zuständige 
Aufsichtsbehörde den Beschluß des Gemeindeausschusses vom 19. Jänner 
1885 als rechtsungültig aufhob. 
So endete endlich der Streit; er war, weil er über eine schon längs 
entschiedene Sache geführt wurde, in sich selbst zusammengebrochen. Abge- 
sehen von der Reform der Verwaltung des Bräuhauses, der Klarstellung 
der Eigentumsverhältnisse zwischen Gemeinde und Braukommune, der 
besseren Vertretung der brauberechtigten Bürgerschaft im Verwaltungs 
ausschusse, bestehen auch heute noch dieselben rechtlichen Grundlagen, wie 
sie im Vergleiche der Bürgerschaft mit der Gemeinde vom 30. Jänner 1784 
festgelegt worden waren. Die Gemeinde teilt nach wie vor mit der braube- 
rechtigten Bürgerschaft den Nutzen des gemeinsam verwalteten Bräuhauses.') 
Earl Iilek, Ztadtsekrctnr. 
Die wirtsHaftliAen Beziehungen des 
Bohrnerwaldes zu E)beröfterrei^. 
Adalbert Stifter spricht in seinen Erzählungen oft von dem engen 
C/ wirtschaftlichen Zusammenhange zwischen dem Böhmerwald und dem 
„gesegneten Lande jenseits der Donau mit seinen Getreidehängen und 
') Mangels öit Quellen und an Zeit war dem Verfasser nicht möglich, auch die gewiß 
hochinteressante Frage zu beantworten, wie und wann das Braurecht, das doch allen Bürgern 
von Krummau verliehen und das spä'.er auch auf die der Latron und Neustadt ausgedehnt 
worden war, auf die 202 Häuser, bezw. deren Besitzer überging d. h. beschränkt wurde, die 
heute die brauberechtigte Bürgerschaft bilden. Der Umstand der bücherlichen Eintragung des 
Anspruches auf einen oder mehrere Brauränge ist nur die Festlegung des eingetretenen Zu 
standes, befriedigt aber weder das historische noch das rechtliche Interesse an dieser Frage. 
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