Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

Braunuhens erreicht hatten, so konnte ihnen das Recht nicht versagt 
werden, sich auch zu überzeugen, wie groß der Braunutzen ist. Ebenso 
mutzte man ihnen das Recht aus ihre Mitwirkung zur Erzielung eines 
möglichst grotzen Braunutzens einräumen. Damit haben die Bürger das Recht 
zur Anteilnahme an der Bräuhausverwaltung und Kontrolle erreicht. 
Von brauberechtigten Käufern war bisher keine Rede, sondern nur 
immer von persönlichen Rechten der brauberechtigten Bürger. Das Eigentums 
recht der Gemeinde an dem bisher durch die Gemeinde auf ihre Kosten 
errichteten Bräuhause wurde durch diesen Vertrag in keiner Weise berührt. 
Auch die ausbedungene Bezahlung der Steuern aus dem Braunutzen für die 
Bürger überhaupt war für das Wesen des Vertrages von nebensächlicher 
Bedeutung. Diese Bezahlung erfolgte nicht kraft eines Rechtes, sondern aus 
Billigkeitsgründen und stellte sich nur als eine Bittleihe dar, die jederzeit" 
widerrufen werden konnte. Überdies war diese gewährte Steuerfreiheit an die 
Bedingung geknüpft, datz die Renten diese Auslagen bestreiten könnten. 
Schlietzlich war diese ausbedungene Leistung teilweise auch für dritte Personen, 
nämlich für die Vorslädtler, zugestanden worden, die mit dem Braurechte in 
keinem Zusammenhang standen. Aus diesem Standpunkte, datz diese Steuer 
zahlung nur den Charakter einer unverbindlichen Bittleihe (precsrium) trage, 
stand auch das Gubernium und erteilte bereits im Jahre 1807 den Auftrag, 
die Steuer auf die Bürger zu repartieren. Das Gubernium scheint jedoch 
auf die strikte Durchführung dieser Verordnung nicht viel Gewicht gelegt 
zu haben, wenn nur die Steuern durch die Gemeinde richtig abgeliefert 
wurden. Und so sehen wir, datz die Gemeinde in den folgenden Jahren 
je nach dem Stande der Renten, die Steuer bald eingehobeu, bald wieder 
aus den Renten bezahlt hat. Im Jahre 1818 hatten die Renten nach 
Abzahlung aller Schulden ein Vermögen von 92.162 fl. Es wurde daher 
noch im Jahre 1819 die Steuer im Betrage von 2274 fl. für die- Bürger 
aus den Renten bezahlt. Don einer späteren Steuerzahlung für die Bürger 
ist nichts mehr bekannt. 
VI. 
Dieses Rechtsverhältnis blieb unangefochten bis zumBZahre 1848. 
Trotz des Vergleiches des Jahres 1794, in welchem die Bürgerschaft den 
Anspruch der Gemeinde auf den halben- Braunutzen in aller Form 
anerkannt hatte, und des Umstandes, datz nunmehr schon über 50 Jahre 
der Brüuhausuutzen widerspruchlos alljährlich zu gleichen Teilen unter die 
Bürgerschaft und die Gemeinde verteilt wurde, erhoben die Bürger neuer 
dings Forderungen an die Gemeinde. Sie glaubten sich, wohl herzlich 
wo
	        
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