Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

kommen sein. Die Bürger brauten in Gruppen von 6--8 Personen der 
Reihe nach, während die Gemeinde in dieser Richtung nicht beschränkt 
war. Der Umstand, daß in den alten Urkunden wiederholt nur von 
Mälzereien allein die Rede ist, rechtfertigt die Annahme, daß einzelne 
Bürger von dem ihnen zustehenden Braurechte nur teilweise Gebrauch 
machten und die Mälzerei allein auf eigene Rechnung betrieben, um das 
erzeugte Malz in Kandel zu bringen oder gegen Bier einzutauschen. 
Damit steht auch im Einklänge, daß im Jahre 1369 der Bürger 
Perthlyn von Krummau den Minoriten seine an der Gartenmauer gelegene 
Mälzerei aus ewige Zeiten schenken und die Gemeinde wie später besprochen 
werden wird, einem anderen Bürger das Kaus mit der darin befindlichen 
Mälzerei abkaufen konnte. 
Das Schankrecht war mit der Braugerechtigkeit verbunden, konnte 
aber auch von nicht brauberechtigten Leuten der Latron und anderer 
Gebiete ausgeübt werden, doch waren diese, wie einer Urkunde Peters 
und Johanns von Rosenberg vom 27. April 1383 zu entnehmen ist, zur 
Zahlung des Schankgeldes an die Stadt verpflichtet. 
III. 
Wie sich damals das Verhältnis der bierbrauenden Bürgerschaft zu 
der das Braurecht gleichfalls ausübenden Gemeinde gestaltet hat, wissen 
wir zwar nicht, doch liegt es nahe, daß irgendeine Regelung dieses Rechts 
verhältnisses schon damals erfolgt sein muß und dürfte es an Meinungs 
verschiedenheiten schon damals nicht gefehlt haben. Schon im Jahre 1503 
Donnerstag nach Nikolai sah sich Peter von Rosenberg zur Entscheidung 
veranlaßt, daß das Brauen des weißen Bieres der Gemeinde allein 
zustehe, während die Bürger braunes Bier brauen sollten. Diese Urkunde 
ist die erste, in welcher die Gemeinde als selbständiges Rechtssubjekt der 
bierbrauenden Bürgerschaft gegenübertritt und in der Ausübung des sonst 
gleichen Braurechtes eine Sonderstellung bekommt. 
Wenn wir an die Lösung der Frage herantreten, wo das erste 
Gemeindebräuhaus gewesen ist, so kann mit Sicherheit behauptet werden, 
daß es ein für diese Zwecke allein erbautes Gebäude nicht war und die 
erste Gemeindebrauerei gleichfalts in einem Privathaus, das Eigentum 
der Gemeinde war, zu suchen ist. Das älteste der Stadt und den Vorstädten 
schon gemeinsame Grundbuch stammt aus dem Jahre 1513. Darin 
wird zum ersten Male in den Jahren 1518 und 1524 der Käufer Nr. 94 
und 95 in der heutigen Langen Gasse als Gemeindebrauerei Erwähnung 
153
	        
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