Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

b) die bezüglichen Streitigkeiten schlichten; 
e) für Grund oder Förderung von Fachschulen, und deren 
Beaufsichtigung, oder für Benützung bestehender derlei 
Anstalten, Bedacht nehmen; 
ä) für Anstalten zur Unterstützung der Mitglieder und 
Angehörigen, in Fallen der Erkrankung oder sonstiger 
Nothlage, und Beaufsichtigung der Anstalten wirken, 
oder die Benützung schon bestehender Anstalten fördern; 
Auskünfte und Gutachten über die in ihrem Wirkungs 
kreise liegenden Verhältnisse an die Behörde oder an 
die Handels- und Gewerbekammer Oberösterreichs er 
statten ; 
f) zu allen Vorkehrungen mitwirken, welche sich auf die 
Gesammtheit der Gewerbsgenofsen beziehen. 
5. Durch diesen genossenschaftlichen Verband darf für 
Niemanden der Antritt oder Betrieb eines Gewerbes beschränkt, 
sondern es muß stets das Gewerbegesetz vor Augen gehalten 
werden. 
6. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmsgebühr von 2 fl. 
österr. W. zu entrichten. 
Vertretung. 
7. Die Genossenschaft wird vertreten und deren Ge 
schäfte werden besorgt: 
n) Durch die Versammlung der Genossenschaft, 
b) durch den Genossenschafts-Vorstand, bestehend aus einem 
Ausschüsse von Gliedern, unter der Leitung des Vor 
stehers. 
8. So lange die Genossenschaft nicht mehr als 50 
Glieder zählet — hat die Versammlung aus allen Mitglie 
dern zu bestehen. 
Frauen sind berechtiget, einen Stellvertreter zu senden.
	        
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