Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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Lkhykugniß. 
41. Bei Auflösung des Lehrverhältnifles hat der Lehr 
herr dem Lehrlinge auf Verlangen ein Zeugniß über die zu 
gebrachte Lehrzeit, sein Betragen während derselben, und die 
gewonnene Ausbildung im Gewerbe auszustellen. 
Aufnahme eines entwichenen Lehrlings. 
42. Ein Gewerbsmann, der wissentlich einen entwichenen 
Lehrling aufnimmt, macht sich strafbar und hat niit Letzterem 
dem vorigen Lehrherrn für den ihm durch die Entweichung 
des Lehrlings erwachsenen Schaden nach Maßgabe des§. 1302 
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu haften. 
Der entwichene Lehrling wird auf Verlangen des Lehr 
herrn in die Lehre zurückgebracht, und unterliegt einer an 
gemessenen Bestrafung durch denselben, oder nach Umständen 
^ durch die Behörde. 
Besondere Bestimmungen. 
43. Von dem genehmigten Statute, welches im Archiv 
aufzubewahren ist, wird jedem Mitglied ein Abdruck erfolgt. 
Auch ist ein Exemplar mit der Bestätigung jedes Mit- 
gliedes zu versehen, „daß es die Statuten kenne und zu be 
obachten verspreche" und im Archive gleichfalls aufzubewahren. 
44. Jedes später beitretende Mitglied fertigt die Statu 
ten und empfängt gleichfalls einen Abdruck derselben.
	        
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