Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu an 
deren Dienstleistungen nicht zu entziehen. 
Er hat den minderjährigen Lehrling zur Arbeitsamkeit 
und guten Sitten, zur Erfüllung der religiösen Pflichten, 
zum Besuche des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtes, und 
wenn in dem Orte eine gewerbliche Fachschule für Lehrlinge 
besteht, auch zum Besuche der letzteren anzuhalten, sich jeder 
Mißhandlung desselben zu enthalten, und ihn gegen solche 
von Seite der Dienst- und Hausgenossen zu schützen. 
Im Falle der Erkrankung oder des Entlaufens des 
minderjährigen Lehrlings, und in anderen wichtigen Vor 
kommnissen, welche die Dazwischenkunft der Eltern, Vor 
münder und sonstigen Angehörigen erheischen, hat er diese 
zu benachrichtigen. 
Auflösung des Lehrverhültnifles. 
39. Auch das Lehrverhältniß kann aus wichtigen Grün 
den vor Ablauf der ausdrücklichen oder stillschweigend be 
dungenen Dauer sogleich aufgelöst werden. 
Dieses tritt insbesondere ein: 
1. Von Seite des Lehrherrn, 
a) wenn der Lehrling sich eine der im 8- 78, Punkt 1, 
lit. h und ä bezeichneten Handlung zu Schulden kom 
men läßt; 
k) wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling 
zur Erlernung des Gewerbes untauglich ist; 
e) wenn der Lehrling durch längere Zeit als 1 Monat 
gefänglich angehalten wird. 
2. Von Seite des Lehrlings, beziehungsweise seiner 
gesetzlichen Vertreter: 
n) wenn der Lehrherr die ihm obliegenden Pflichten 
gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder
	        
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