Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

35. Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine 
Probezeit bedungen werden, während welcher jeder der beiden 
Theile nach Belieben zurücktreten kann. 
Die Probezeit darf zwei Monate nicht übersteigen. 
Verabredungen. 
36. Die Dauer des Lehrverhältnisses, das Lehrgeld, die 
Bedingungen der Verköstigung, Wohnung re. sind Gegenstand 
freier Uebereinkunft. 
Jedoch soll die längste Dauer auf drei Jahre, 
die kürzeste auf zwei Jahre festgestellt bleiben. 
Wäre aber die Dauer nicht bedungen, so soll drei 
jährige Lehrzeit die Regel bilden. 
Pflichten des Lehrherrn. 
38. Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbildung 
des Lehrlings angelegen sein zu lassen, und ihm die hierzu 
Stellung des Lehrlings. 
37. Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Folgsamkeit, 
Treue, Fleiß, anständigem Betragen, Verschwiegenheit ver 
pflichtet, und muß sich nach dessen Anweisung im Gewerbe 
verwenden. 
Ein minderjähriger Lehrling ist der häuslichen Zucht 
des Lehrherrn unterworfen, er genießt seinen Schutz und 
seine Obsorge. 
Im Erkrankungsfallc hat der Lehrling, der in Haus 
genossenschaft des Lehrherrn lebt, auf die gleiche Hilfe An 
spruch, welche nach den allgemeinen Gesetzen den Dienstge 
bern gegen ihre Dienstboten obliegt.
	        
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