Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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Lehrlinge. 
32. Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbst 
ständigen Gewerbetreibenden zur praktischen Erlernung des 
Gewerbes in Verwendung tritt. 
Fähigkeit zum Halten von Lehrlingen. 
33. Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, 
muß der Gewerbsinhaber das vierundzwanzigste Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, oder 
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die 
öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei 
Uebertretung verurtheilt wurden, so wie Jene, welchen nach 
§. 137 das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, 
dürfen weder minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die 
bereits aufgenommenen länger behalten. 
Die politische Landesftellc ist aber ermächtiget, in Fäl 
len, wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, 
nach Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise 
Bewilligung eintreten zu lassen. 
Aufnahme. 
34. Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf 
Grund eines, die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung 
und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages 
zu geschehen, der, wenn der Lehrherr einer Genossenschaft 
angehöret, von der Vorstehung dieser Letzteren, sonst aber 
von der Gemeinde-Vorstehung abzuschließen, und daselbst 
aufzubewahren ist.
	        
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