Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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Pflichten und Rechte. 
26. Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Dienstgeber Treue, 
Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be 
tragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, 
die ihm anvertrauten gewerblichen Verrichtungen nach besten 
Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse des Dienst 
gebers Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen Mitgehilfen 
und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehr 
linge, so wie die unter seiner Aufsicht arbeitenden Kinder 
gut zu behandeln. 
Er ist berechtiget, die bedungenen Bezüge zur rechten 
Zeit, eine anständige Behandlung und beim Austritte ein 
wahrheitsgetreues Zeugniß in Anspruch zu nehmen. 
27. Es ist den Gehilfen verboten, willkürlich Feiertage 
und sogenannte blaue Montage zu halten, ohne Einwilligung 
des Dienstgebers für eigene Rechnung oder für fremde Ar 
beitsgeber zu arbeiten, und unter sich Verabredungen zu 
treffen, um durch gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung oder 
durch andere Mittel von ihrem Dienstherrn Bedingungen zu 
erzwingen (8- 481 des Strafgesetzbuches. 
Auflösung des Dienflverhültmfles. 
28. Das Arbeits- oder Dienstverhältniß kann aus wich 
tigen Gründen vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschwei 
gend bedungenen Dauer und ohne Aufkündigung sogleich aus 
gelöst werden. 
Insbesondere ist aber: 
1. der Dienstgeber zur Aufhebung des Vertrages be 
rechtiget, wenn der Gehilfe:
	        
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