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8. 18.
Der Präsident, die Curatoren und Direktoren sind nur
auf die Dauer Eines Jahres wählbar. Die Austretenden kön
nen wieder gewählt werden.
8. 19.
Alle Jahre treten 7 Mitglieder und wenigstens 3 Ersatz
männer aus dem Ausschüsse aus.
Im ersten Jahre werden diese ans der Gesammtzahl aus
geloset; im zweiten Jahre werden sie aus denjenigen aus
geloset, welche im ersten Jahre in der Urne verblieben sind,
und im dritten Jahre treten diejenigen 7 Mitglieder und
4 Ersatzmänner aus, welche durch 2 Jahre nicht ausgeloset
worden sind.
Im vierten Jahre treten die im ersten Jahre gewählten,
im fünften Jahre die im zweiten Jahre gewählten Mitglieder
u. s. f. aus, so, dass der Ausschuß nach Ablauf von je 3 Jahren
immer vollkommen neu gewählt ist. Alle Austretenden sind
wieder wählbar.
8. 20.
Der Präsident und dessen Stellvertreter können ihr Amt
in der Generalversammlung niederlegen.
Die neuen Wahlen sind sodann nach Maßgabe der §§. 15
und 16 vorzunehmen.
§. 21.
Der Ausschuß versammelt sich mindestens alle Viertel
jahre. Der Präsident bestimmt den Tag und veranlaßt die Ein
ladungsschreiben hierzu, sowie auch zur jährlichen General
versammlung nach 8 13.
8. 22.
Der Ausschuß vertritt während des Verwaltungsjahres
den Verein, und besorgt die nöthigen Verfügungen provisorisch.
Die Ernennung der Beamten und Dienerschaft, die
Bestimmung ihrer Besoldungen und Kautionen, sowie des