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6) Aenderungen der Statuten, wenn solche nach den
gesammelten Erfahrungen bei veränderten Umständen oder aus
anderen wesentlichen Gründen nothwendig werden sollten.
Die Aenderungen werden stets, und wenn sie die Rechte
der Parteien berühren, mit dem Beisatze öffentlich bekannt
gemacht, daß es den Letzteren frei stehe, ihre Sparcasse-Ein
lagen oder Versatzstücke binnen der Frist, welche festgesetzt wird,
zurückzunehmen.
7) Die Frage, ob die Gesellschaft, deren Absicht es übrigens
ist, einen dauernden Verein zu bilden, fortzudauern habe oder
aufzulösen sei.
Zur Fassung eines gütigen Beschlusses ist die Anwesenheit
wenigstens eines Drittels der Vereinsmitglieder nothwendig.
Zu Beschlüssen, welche die Aenderung der Statuten oder
die Auflösung der Anstalten bezielen, ist die Zustimmung von
zwei Drittheilen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich,
und sie können erst nach eingeholter Bewilligung des Mini
steriums des Innern zur Ausführung kommen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für den
ganzen Verein rechtlich verbindend.
8- 15.
Der Ausschuß besteht aus 21 Mitgliedern und 10 Ersatz
männern. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Prä
sidenten, dann drei Curatoren und fünf Direktoren, die da
durch nicht aufhören, Mitglieder des Ausschusses zu sein; zu
Curatoren und Direktoren können nur Mitglieder gewählt
werden, die in Linz ihren Wohnsitz haben.
8. 16.
Der Präsident wählt seinen Stellvertreter aus der Mitte
des Ausschusses.
8- 17.
Dem Ausschüsse ist es gestattet, einen Protektor des Ver
eines zu wählen.