Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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Pfändermagazine zu begeben, sich von der ordnungsmäßigen 
Deponirung der im Laufe des Tages übernommenen und im 
Journale ausgewiesenen Pfandstücke zu überzeugen, die Richtig 
keit mit seiner eigenen und mit der Unterschrift des Pfänder 
verwahrers im Journale zu bestätigen, und sodann mit dem 
Pfänderverwahrer die Gegensperre vorzunehmen. 
8. 166. 
Das Kuratorium hat mit Beiziehung der Direktion un 
mittelbar vor Abhaltung von Licitationen der verfallenen Pfän 
der, eine Scontrirung der im Versätze befindlichen Pfänder 
vornehmen zu lassen, zu deren leichteren Durchführung das 
Geschäft des Versehens durch acht Tage vor der Licitation 
eingestellt bleibt, und nur Umsätze und Auslösungen der Pfän 
der vorgenommen werden. 
Nr. 1238S. 
6lS." Diese Statuten werden genehmigt. 
Wien, den 20. April 1860. 
Seiner k. k. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath 
und Kämmerer; Ritter des kaiserl. österreichischen Ordens der 
eisernen Krone l. Klaffe; Großkreuz des kaiserl. russischen 
St. Stanislaus-Ordens; Ehrenritter des souveränen Johan 
niter-Ordens; Ehrenbürger der Landes-Hauptstadt Lemberg; 
Doctor der Rechte >c., Minister des Innern rc. 
GoUlchowski m. x>.
	        
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