Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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8. 
Leihanstalt auf Handpsänder. 
i 
Besondere Bestimmungen der Statuten über die Leih 
anstalt auf Handpfänder. 
8. 128. 
Mit der allgemeinen Sparkasse steht die Leihanstalt auf 
Handpfänder in Verbindung, welche in der k. k. Provinzial- 
Hauptstadt Linz ihren Sitz hat. 
8. 129. 
Die Anstalt leiht auf Handpfänder, wenn sie ihr in Ver 
wahrung übergeben werden, bares Geld in österreichischer Wäh 
rung, berechnet bis auf 2 Drittheile des Schätzungswerthes 
gegen Abrechnung der Schätzgebühr und gegen 9 Procent Ver 
zinsung. 
Wenn die Anstalt in der Folge zu einem hinreichenden 
Fonde gelangt sein wird, so macht sie sich anheischig, den Zins 
fuß verhältnißmäßig herabzusetzen. 
8. 130. 
Die Anstalt übernimmt als Handpfand alle beweglichen 
Güter, auf welche nach ihrem Schätzungswerthe (8- 129) 
wenigstens Ein Gulden österr. Währ. als Darlehen gegeben 
werden kann, als z. B. Juwelen - Schmuck und Geschmeide, 
Gold, Silber und andere Metalle, im unbearbeiteten und be 
arbeiteten Zustande, Gold- und Silbermünzen, Uhren, Ringe, 
Kleidungsstücke, reine Wäsche, Tuch, Leinwand, Seiden-, Lein-
	        
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