Volltext: Vereins-Statuten der Mitglieder zur Unterstützung und Unterbringung der unbeschäftigten Jungen in Dienst und Lehre

§. 1. 
^er Verein hat den Zweck, junge Leute männ 
lichen Geschlechtes zwischen 12 und 18 Jahren, welche 
von ihren Eltern oder Vormündern weder in eine Lehre 
oder in einen Dienst gegeben, noch auch zu Hause zu 
einer Arbeit angehalten werden, nach ihren körperlichen 
und geistigen Anlagen und ihrer natürlichen Neigung, in 
eine Lehre oder in einen Dienst unterzubringen, und sie 
so lange zu überwachen und nach Möglichkeit für sie zu 
sorgen, bis dieselben das 18. Lebensjahr überschritten 
haben. 
§ 2. 
Der Verein besteht aus einem Vorstande, aus vier 
Ausschüssen, und aus einer nicht zu beschränkenden Anzahl 
von Mitgliedern. 
§. 3. 
Mitglied kann Jedermann werden, welcher über 
18 Jahre alt ist, jedes Jahr einen Beitrag von wenig 
stens Einen Gulden Eonv. Münze leistet, und folgende 
Verpflichtungen übernimmt: 
Sobald er zur Kenntniß gelangt, daß ein in dem 
schon genannten Alter stehender Knabe zu keiner 
Arbeit angehalten wird, welche zu einem bestimm 
ten dem allgemeinen Wohle zweckdienlichen Le 
bensplane führt, den Vorstand des Vereines also- 
gleich hievon zu benachrichten; und 
b) wenn es sein Stand und seine Verhältnisse zulassen, 
einen ihm vom Vorstande auf Grund des vom Ver-
	        
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