Volltext: Statuten des Handlungs-Kranken-Institutes zu Linz

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Wenn ein derartiger Fall während des Ver 
einsjahres vorkommt, so kann die Direktion hier 
über eine bis zur nächsten Generalversammlung 
giltige Verfügung treffen. 
In dieser nächsten Generalversammlung hat 
die Direktion den Gegenstand zur Sprache zu brin 
gen, und es tritt der hierin über denselben ge 
faßte Beschluß sogleich in Wirksamkeit. 
8- n- 
Jedes Mitglied hat zu entrichten: 
a. Beim Eintritt in den Verein die bestimmte 
Aufnahmsgebühr. 
b. Den jährlich festgesetzten Vereinsbeitrag an- 
tioipanäo in mindest halbjährigen Raten und 
zwar am 1. Jänner und 1. Juli. 
Tritt ein Mitglied dem Vereine während 
des Semesters bei, so hat es allsogleich nebst der 
Einschreibgebühr den Vereinsbeitrag des laufen 
den Semesters zu vergüten, und ist dieser Ver 
einsbeitrag nur bis zum nächsten Abschlußtage 
(1. Jänner oder 1. Juli) giltig. 
8- 12. 
Mitglieder welche nicht mehr in Linz oder 
Urfahr domizilirt sind, aber ihre Zahlungspflich 
ten erfüllen, behalten ihre Ansprüche, und es 
werden ihnen, soferne sie die Naturalpflege nicht 
genießen können, nach erfolgter Anzeige der Er 
krankung bei der Direktion, und nach Vorlegung 
des unter §. 9 ^1. 2 angeführten Attestes die 
Krankenkostenbeiträge nach Wunsch entweder mit 
Neduikestim- 
mimgeu der 
Beiträge. 
Auswärtige 
Mitglieder.
	        
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