Volltext: Statuten des Handlungs-Kranken-Institutes zu Linz

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Bestimmung bei 
länger als Ein 
jähriger Krank 
heitsdauer. 
bestätigung, die mit der genauen Angabe der 
Krankheitsdauer versehen sein muß, der bestimmte 
Krankenkostenbeitrag nach Tagen berechnet über 
Verlangen wöchentlich nachhinein ausbezahlt. Alle 
anderen Gesuche um Krankenkostenbeiträge bleiben 
unberücksichtigt, und es ist der Direktion nur in 
besonders berücksichtigenswerthen Fällen gestattet, 
nach ihrem Ermessen Ausnahmen eintreten zu 
lassen. 
Verstorbene Mitglieder werden im Falle eige 
ner und ihrer Angehörigen Mittellosigkeit auf Ko 
sten des Vereines beerdigt; ist das Ableben eines 
solchen Mitgliedes im Vereinsspitale erfolgt, so 
hat die Direktion auch das Begräbniß zu veran 
stalten, wozu aber dieselbe, wenn der Verstorbene 
Privatpflege genossen hatte, nicht verpflichtet ist. 
Die Prüfung der Legitimationen und Voll 
machten der die Krankenkostenbeiträge für kranke 
Mitglieder und die Begräbnißkosten für verstor 
bene Mitglieder erhebenden Personen, so wie die 
Beurtheilung, ob das Begräbniß nicht unverhält- 
nißmäßig kostspielig veranstaltet wurde, ist der 
Direktion überlassen. (Z. 17 ck. e.) 
8- 10. 
Sollte die Erkrankung eines Mitgliedes län 
ger als ein Jahr ununterbrochen dauern, so ist 
es der Generalversammlung des Vereines vorbe 
halten zu entscheiden, ob und in wieferne dem 
erkrankten Mitglieds die statutenmäßige Leistung 
des Vereines noch fernerhin über die Jahresdauer 
hinaus zukommen solle.
	        
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