Volltext: Statuten des Handlungs-Kranken-Institutes zu Linz

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8- 4. 
Der Austritt aus dem Vereine steht jedem 
Mitglieds jederzeit frei, und ist nur der Vereins- 
Direktion schriftlich anzuzeigen. 
Mitglieder, welche trotz dreier von der Di 
rektion ergangener Erinnerungen ihren Zahlungs 
pflichten nicht nachkommen, werden nach Ablauf 
der in der dritten Erinnerung festgesetzten Frist 
als ausgetreten betrachtet. 
Zur Wiederaufnahme eines ausgetretenen 
Mitgliedes ist ein einhelliger Beschluß der Direk 
tion erforderlich. Vorausbezahlte Vereinsbeiträge 
werden nicht zurückerstattet. 
8- 5. 
Jedes Mitglied ist berechtigt: 
a. Sich im Falle der Erkrankung nach seiner 
Wahl, entweder auf Kosten des Vereines in 
der von demselben bestimmten Heilanstalt ver 
pflegen, oder vom Vereine einen bestimmten 
täglichen Geldbetrag für die Dauer der Krank 
heit verabfolgen zu lassen. (ZZ. 9, 10, 12.) 
Verstorbenen Mitgliedern wird in Ermang 
lung eigener Mittel ein anständiges Begräb- 
niß auf Vereinskosten veranstaltet. 
k». Die Generalversammlungen des Vereines zu 
besuchen, daselbst zu stimmen, Anträge zu 
stellen, Gebrechen zur Sprache zu bringen, 
Auskünfte über das Vereinsvermögen oder 
dessen Gebahrung zu verlangen, und an dem 
aktiven oder passiven Wahlrecht theilznnehmen. 
Neckte u. Pflich 
ten der Vercins- 
angeböngen 
») Mitglieder.
	        
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