Volltext: Statuten des Vereines zur Förderung des geselligen Verkehrs in Linz

19 
K. 83. 
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Direktion beruft 
und beschwert man sich bei der Generalversammlung. Eine solche 
Berufung oder Beschwerde hindert jedoch nicht, daß Verfügungen 
der Direktion mittlerweile in Vollzug gesetzt werden. 
8- 84. 
Das Forum für gerichtliche, den Verein betreffende Streit- 
verhandlungen ist das kompetente Gericht zu Linz. 
Vierter Artikel. 
Auflösung des Vereines. 
8- 88. 
Sollten Umstände die Auflösung des Vereines herbeiführen, 
so wird das gesammte Vereinsvermögen zunächst zur Berichti 
gung der Verpflichtungen des Vereines verwendet. Der nach 
dieser Berichtigung verbleibende Rest wird einem von der Ge 
neralversammlung bezeichneten wohlthätigem Zwecke zugewendet, 
die literarischen Produkte aber dem Museum für Oesterreich ob 
der Enns znm Eigenthume übergeben. 
Druck von I. Feichtingers Erben.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.